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31.03.2021 | 12:40 | Saisonarbeitskräfte 

Sozialversicherungsfreie Beschäftigung: Ausweitung von 70 auf 102 Tage?

Berlin - Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner, hat in Verhandlungen mit dem Bundesarbeitsministerium erreicht, dass aufgrund der Corona-Pandemie auch dieses Jahr die sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung ausgeweitet wird.

Saisonarbeiter 2021?
Bundeslandwirtschaftsministerin erreicht Ausweitung der kurzfristigen Beschäftigung. (c) CDU
Das wurde heute im Bundeskabinett beschlossen. Konkret: Von März bis Ende Oktober 2021 können landwirtschaftliche Betriebe ihre ausländischen Saisonarbeitskräfte 102 statt 70 Tage (bzw. vier statt drei Monate) sozialversicherungsfrei beschäftigen.

Die Maßnahme ist einerseits ein Beitrag zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit heimischen Lebensmitteln. Denn insbesondere im Bereich des Obst- und Gemüseanbaus sind die Landwirte auf Arbeitskräfte angewiesen. Schon heute importiert Deutschland rund 70 Prozent Obst und rund 60 Prozent Gemüse. Andererseits wird durch die geringere Personalfluktuation das Infektionsrisiko verringert.

Bundesministerin Julia Klöckner betont: „Wenn ausländische Saisonarbeitskräfte länger in den Betrieben blieben dürfen, reduziert das den Personalwechsel und die Mobilität – es ist ein Beitrag zur Pandemiebekämpfung. Zugleich hilft es den Betrieben bei Ernte und Aussaat. So ist sichergestellt, dass die Bevölkerung auch dieses Jahr trotz Corona gut mit heimischen Produkten versorgt ist. Regionalität spielt für die Verbraucherinnen und Verbraucher eine immer größere Rolle. Klar ist: Die Ausweitung muss eine pandemiebedingte Ausnahme sein, darf keine Dauerregelung werden.“

Um sicherzustellen, dass kurzfristig Beschäftigte auch tatsächlich über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall verfügen, soll für diese Beschäftigten eine Meldepflicht des Arbeitgebers zur Art der krankenversicherungsrechtlichen Absicherung des Arbeitnehmers eingeführt werden. Als privat krankenversichert soll ein kurzfristig Beschäftigter auch gelten, wenn er über seinen Arbeitgeber für die Zeit der Beschäftigung über eine private Gruppenversicherung abgesichert ist und dadurch die notwendige Versorgung im Krankheitsfall gewährleistet ist.

Zudem soll der Arbeitgeber zukünftig bei der Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung bei der Minijobzentrale eine automatisierte Rückmeldung über Vorversicherungszeiten der Beschäftigten erhalten. So kann er beurteilen, ob die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung eingehalten wurden bzw. wann diese überschritten sind. Das schafft die notwendige Rechtssicherheit für die Arbeitgeber. Nach Ostern wird der Bundestag über die Ausweitung beraten.
BMEL
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