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02.07.2023 | 14:03 | Bundesnetzagentur 

Anforderungen an besondere Solaranlagen auf Grünland und Mooren festgelegt

Bonn - Für den Bau von Solaranlagen auf Grünland und wiedervernässten Mooren liegen nun genaue Regeln vor. Dazu hat die Bundesnetzagentur vergangene Woche einen Erlass herausgegeben.

Solaranlage
(c) proplanta
Dazu hat die Bundesnetzagentur vergangene Woche einen Erlass herausgegeben. Darin werden mit Wirkung zum 1. Juli 2023 die Erfordernisse an Installationsorte, Errichtungs- und Betriebsweisen sowie notwendige Nachweise für „besondere Solaranlagen“ festgelegt.

Ziel ist es, Ausbaupotentiale zu erschließen und einen Beitrag im Kampf gegen den Klimawandel zu leisten. „Mit dieser Festlegung wird ein weiteres Puzzlestück für die Energiewende gelegt“, sagte der Präsident der Bundesnetzagentur, Klaus Müller, in Bonn.

Laut der Bundesnetzagentur geht es um Anlagen, die entweder zur Doppelnutzung auf Grünland oder auf ehemals landwirtschaftlich genutzten entwässerten Moorböden errichtet werden. Entscheidend für die Doppelnutzung von Grünlandflächen ist laut der Festlegung, dass die Errichtung der Solaranlagen nach dem allgemeinen „aktuellem Stand der Technik“ erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn für die Solaranlagen die entsprechende DIN-Norm eingehalten sowie die landwirtschaftliche Nutzbarkeit der Fläche weiterhin gegeben ist.

Nachweispflichtig ist dabei der Anlagenbetreiber. Dieser muss beim Netzbetreiber sowohl bei der Inbetriebnahme als auch danach alle drei Jahre ein entsprechendes Gutachten einreichen. Wie aus der Festlegung außerdem hervorgeht, müssen zur Errichtung von Solaranlagen auf Moorböden diese dauerhaft vernässt werden. Dabei müssen im Winter Wasserstände von 10 cm unter Flur und im Sommer 30 cm unter Flur erreicht werden.

Der eigentliche Bau der Solaranlagen kann jedoch auf noch entwässertem Grund erfolgen. Die Maßnahmen zur Entwässerung müssen der Festlegung zufolge lediglich bis zur Inbetriebnahme begonnen worden sein, aber spätestens mit der Inbetriebnahme beendet werden. Weiterhin zulässig ist nach der Wiedervernässung eine „standortangepasste, nasse landwirtschaftliche Nutzung“ der Flächen.

Auch der Betrieb von Solaranlagen muss dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Zudem ist die Einhaltung des Wasserstands dem Netzbetreiber gegenüber zu nachzuweisen, beispielsweise durch Vorlage eines Förderbescheids nach der Bundesförderrichtlinie für Moorklimaschutz. Der Festlegung vorgeschaltet war ein öffentlicher Konsultationsprozess, bei dem insgesamt 38 Stellungnahmen aus Wissenschaft, Verbänden und Wirtschaft eingegangen sind.
AgE
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