Die Bundesnetzagentur begründete die Ende vergangener Woche bekanntgegebene Entscheidung mit den geltenden gesetzlichen Regelungen. Der Zubau bei Wind an Land liege über dem gesetzlich vorgesehenen Zubau. Der Zubau bei
Biomasse sei hingegen stark gesunken und habe die Zubaugrenze nicht überschritten. „Deswegen sinken die Fördersätze für
Windenergie an Land um 1,2 % und für Biomasse um die Basisdegression von 0,5 %“, sagte Behördenchef Jochen Homann.
Danach liegen die Zubauzahlen für Windenergie an Land im Bezugszeitraum mit etwa 3.666 MW oberhalb des gesetzlichen Zubaukorridors von 2.400 bis 2.600 MW. Bei Biomasse wurde mit einem geringen Zubau von etwa 71 MW die Zubaugrenze von 100 MW nicht überschritten. Die Fördersätze für Strom aus Windenergie an Land und Biomasse müssen nach den Regeln des Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) ab 2016 quartalsweise angepasst werden. Entscheidend hierfür ist der Zubau in einem vorangegangenen zwölfmonatigen Bezugszeitraum.
Bewegt sich der Nettozubau bei Windenergieanlagen an Land innerhalb des gesetzlichen Korridors, ist eine Absenkung der Vergütungssätze um jeweils 0,4 % pro Quartal vorgesehen. Die Absenkung verstärkt sich, wenn der Zubau den Korridor überschreitet. Eine Unterschreitung des Zubaukorridors führt dagegen dazu, dass die Vergütung weniger stark sinkt, gleich bleibt oder sogar ansteigt. Bei Biomasse gibt es nur eine jährliche Zubaugrenze, ab der die Förderung zusätzlich zu der Basisdegression von 0,5 % gekürzt wird.