Es dient diesen als Leitfaden für die Ausarbeitung ihrer nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energien und gibt im Einzelnen Aufschluss darüber, wie sie ihre nationalen Ziele im Hinblick auf den bis 2020 zu erreichenden Anteil erneuerbarer Energien umsetzen wollen. Jeder Mitgliedstaat muss der Kommission bis spätestens 30. Juni 2010 seinen nationalen Aktionsplan für erneuerbare Energien mitteilen.
Das für den Bereich Energie zuständige Kommissionsmitglied Andris Piebalgs unterstreicht die Bedeutung der nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energien: „Durch die Festlegung verbindlicher Ziele für den Anteil erneuerbarer Energien bis 2020 hat die EU einen entscheidenden Schritt zur Schaffung eines stabilen Investitionsklimas für saubere Technologien zur Erzeugung erneuerbarer Energien getan. Hierzu werden auch die nationalen Aktionspläne beitragen, für die die Kommission heute ein Muster verabschiedet hat, das es den Mitgliedstaaten erleichtern soll, realistische Pläne aufzustellen, die es der EU ermöglichen sollen, ihre Ziele fristgerecht zu erreichen.“
Mit der Richtlinie wurden für jeden Mitgliedstaat verbindliche Ziele festgelegt, damit Europa sein Gesamtziel erreichen kann, bis 2020 seinen Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch auf 20 % zu steigern. Daher müssen die Mitgliedstaaten langfristige Maßnahmen und Strategien für den Einsatz erneuerbarer Energien festlegen und im Einzelnen abschätzen, welchen Beitrag die erneuerbare Energien zum Endenergieverbrauch leisten können. Dies wird mit den nationalen Aktionsplänen für erneuerbare Energien gewährleistet.
So muss aus diesen Aktionsplänen hervorgehen, welche Ziele sich die einzelnen Mitgliedstaaten für den Anteil erneuerbarer Energien am Energieverbrauch 2020 im Verkehrs-, Elektrizitäts- sowie Wärme- und Kältesektor gesetzt haben und auf welchem Weg sie diesen zu erreichen gedenken. Ferner müssen sie Angaben über die nationalen Strategien zur Entwicklung von Biomasseressourcen und zur Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für Biomasse enthalten und die Auswirkungen anderer politischer Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz berücksichtigen. Darüber hinaus sind in den nationalen Aktionsplänen für erneuerbare Energien flankierende Maßnahmen aufzuführen, wie etwa Verwaltungsverfahren, Bauvorschriften, Informations- und Schulungsinitiativen, Ausbau der Energieinfrastruktur sowie Förder- und Flexibilisierungsmaßnahmen.
Mit dem heute verabschiedeten Muster soll sichergestellt werden, dass die Aktionspläne nicht nur vollständig, sondern auch vergleichbar sind - sowohl untereinander als auch mit künftigen Berichten der Mitgliedstaaten und der Kommission über die Umsetzung der Richtlinie.
Das Muster ist abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/energy/renewables/transparency_platform_en.htm .