Auf diese einheitliche Auslegung verständigten sich Bundesregierung und Bundesländer im Rahmen von Vollzugshinweisen zum Kreislaufwirtschaftsgesetz. Die jetzt gefundene Auslegung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verhindere, dass landwirtschaftlichen Betrieben mit Biogasanlagen ohne sachlichen Grund abfallrechtliche Auflagen und Genehmigungsverfahren sowie zusätzliche Überwachungs- und Berichtspflichten auferlegt werden.
Der Deutsche
Bauernverband (DBV) begrüßt die Einigung und hebt hervor, dass die Verständigung auf einen einheitlichen Vollzug für die Biogasanlagenbetreiber enorm wichtig sei. Hiermit werde eine mehrjährige Forderung des
DBV aufgegriffen und ein langer Streit über die Umsetzung der europäischen Abfallrahmenrichtlinie und das nationale Kreislaufwirtschaftsgesetz beigelegt.
Nach dem europäischen Recht unterliege die
Gülle in landwirtschaftlichen Betrieben grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des Abfallrechts. Diese generelle Ausnahme gelte aber nicht für den Fall, in dem Gülle vor der Verwendung als Dünger in einer Biogasanlage vergoren wird, betonte der DBV. Die
EU-Kommission hatte im Rahmen der nationalen Umsetzung des EU-Rechts klargestellt, dass hier im Einzelfall geprüft werden müsse, ob die Gülle zur Vergärung ein Nebenprodukt sei und damit kein Abfall.
Mit den neuen Auslegungshinweisen würden nunmehr die Kriterien für die Einzelfallprüfung konkretisiert. Hiernach stelle Gülle zur Vergärung in der Regel keinen Abfall dar, sondern ein Nebenprodukt der Tierhaltung, die nach der Vergärung im Rahmen der bestehenden Gesetze als wertvoller Dünger in der Landwirtschaft verwendet werde. Der DBV forderte zugleich die Länder auf, die Auslegungshinweise im behördlichen Vollzug unbürokratisch umzusetzen. (dbv)