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11.01.2013 | 08:03 | Stromherkunft 

Ökostrommarkt wird dank Herkunftsnachweisen transparenter

Dessau-Roßlau - Das Herkunftsnachweisregister für Ökostrom (HKNR) beim Umweltbundesamt (UBA) hat seinen Betrieb aufgenommen.

Verteilung des Ökostroms
(c) proplanta
Damit setzt Deutschland eine europäische Vorgabe für mehr Verbraucherschutz im Strommarkt um. Das UBA bestätigt mit den Herkunftsnachweisen, dass Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde.

Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich für den Bezug von Ökostrom entschieden haben, profitieren von der Arbeit des neuen Registers: Das HKNR überwacht die Vermarktung dieses Stroms und wird mit Herkunftsnachweisen zuverlässig eine Doppelvermarktung ausschließen. Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien müssen sich und ihre Anlagen beim HKNR registrieren, sofern sie ihren Strom direkt und mit Herkunftsnachweisen vermarkten wollen und dafür auf fixe Vergütungen oder Marktprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verzichten.

Der Herkunftsnachweis für Ökostrom funktioniert wie eine Geburtsurkunde, ist aber kein Qualitätssiegel. Der Herkunftsnachweis bescheinigt in der Form eines elektronischen Dokuments, wo und wie Strom aus erneuerbaren Energien produziert und eingespeist wurde. Für jede Megawattstunde (MWh) erneuerbaren Stroms erhält der Erzeuger genau einen Herkunftsnachweis. Dieses elektronische Dokument wird nach der Lieferung des Stroms an eine Verbraucherin oder einen Verbraucher für die Stromkennzeichnung verwendet und nach einmaliger Nutzung entwertet.

Die Einrichtung des HKNR ist durch die europäische Richtlinie 2009/28/EG vorgeben. Die Mitgliedstaaten müssen danach ein genaues, zuverlässiges und betrugssicheres System für Herkunftsnachweise bereitstellen. Das Umweltbundesamt ist als zentrale Behörde für die Registerführung zuständig. Dies wurde im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt. Nach der Registrierung von Betreibern und deren Anlagen unter www.hknr.de stellt das UBA seit Anfang Januar für in Deutschland erzeugten erneuerbaren Strom Herkunftsnachweise aus und schreibt diese auf ihrem Konto gut.

Zukünftig überträgt das UBA auch Herkunftsnachweise in das Ausland (Export) und aus dem Ausland (Import). Die dazu erforderlichen Kriterien zur Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise entwickelt das UBA derzeit mit anderen nationalen Registern in Europa. Auf Antrag eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU) entwertet das UBA letztlich die Herkunftsnachweise entsprechend der Stromlieferung aus „sonstigen erneuerbaren Energien" an Verbraucherinnen und Verbraucher. Damit sorgt der Herkunftsnachweis dafür, dass die Eigenschaft „erneuerbarer Strom" nur einmal an Stromverbraucher verkauft werden kann, also nicht doppelt vermarktet.

Wer Strom aus erneuerbaren Energien produziert, darf diese Stromeigenschaft vermarkten - aber nur ein einziges Mal. In der Stromkennzeichnung dürfen ab November 2014 nur noch Herkunftsnachweise verwendet werden, die im HKNR entwertet wurden. Ein EVU weist seinen Kundinnen und Kunden den Anteil „sonstige erneuerbare Energien" separat in der Stromrechnung aus und muss für genau diese Strommenge Herkunftsnachweise entwertet haben. Diese gesetzliche Anforderung schafft für Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Sicherheit und Transparenz beim Kauf von Ökostrom.

Den Nachweis durch einen Herkunftsnachweis, dass eine bestimmte Menge des Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde, dürfen nur EVU führen. Das HKNR verhindert somit zukünftig eine bisher verbreitete Form des einfachen Umetikettierens von Strom mittels Kauf und selbstständiger Entwertung von Herkunftsnachweisen durch Stromverbraucher zur Verbesserung der eigenen Klimabilanz. (uba)
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