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23.02.2013 | 10:03 | Bundesjagdgesetz 

Jagdgesetz angepasst - Wildschadensersatz-Frage ist noch zu klären

Berlin - Am 20. Februar 2013 fand im Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages eine öffentliche Sachverständigenanhörung zur Änderung des Bundesjagdgesetzes statt.

Jagd
(c) proplanta
Mit der geplanten Änderung soll das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 26. Juni 2012 in nationales Recht umgesetzt werden. Der Gerichtshof hatte das deutsche System der Jagdgenossenschaften und das Reviersystem nicht in Frage gestellt. Das Gericht hatte jedoch entschieden, dass die mit der Pflichtmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften verbundene Duldung der Jagdausübung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt, wenn der Eigentümer die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt.

Mit dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung soll nun eine Möglichkeit geschaffen werden, einzelne Grundstücke natürlicher Personen aus der Bejagungspflicht zu entlassen, wenn der Grundeigentümer in einem Verwaltungsverfahren seine ethischen Bedenken gegen die Jagd glaubhaft machen kann.

Im Interesse der Rechtssicherheit im Umgang mit der EGMR-Entscheidung spricht sich der DBV für eine baldige Verabschiedung des Gesetzes aus. Für die Landwirte stellt sich jedoch die Frage nach der Regelung des Wildschadensersatzes. Der Entwurf sieht dazu vor, dass der Eigentümer einer befriedeten Fläche anteilig neben der Jagdgenossenschaft haftet, selbst jedoch keinen Anspruch auf Wildschadensersatz hat. Dies ist aus Sicht des DBV richtig und konsequent. Ungelöst bleibt jedoch die Frage des Anspruchs eines Pächters einer befriedeten Fläche auf Wildschadensersatz.

Der DBV sieht hier noch Nachbesserungsbedarf und fordert eine gesetzliche Regelung, in der der Flächeneigentümer im Falle der Verpachtung gegenüber dem Pächter zum Ersatz des auf der befriedeten Fläche entstehenden Wildschadens verpflichtet wird. Eine vertragliche Regelung zwischen Pächter und Verpächter ist aus Sicht der Bewirtschafter nicht ausreichend, zumal eine solche in aktuellen Pachtverträgen noch nicht vorgesehen sein kann. Hier gilt es, die Interessen der Bewirtschafter zu wahren, dem die Gewissensentscheidung des Flächeneigentümers nicht zum Nachteil gereichen darf.

Der DBV begrüßt, dass sich das Gesetz strikt am Urteil des EGMR orientiert. Kritisch gesehen wird jedoch das fehlende Ermessen der Behörde, das eine im Einzelfall interessengerechte Abwägung aller Belange ermöglichen würde. Dies wurde auch in der Anhörung deutlich gemacht. Das EGMR-Urteil gebe keine Austrittsgarantie aus der Jagdgenossenschaft, sondern eine Austrittschance, so die Fachleute. (dbv)
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