Wlodkowski: Lebensmittelherkunft - auch in Österreich Klarheit schaffenWien - "Der Beschluss des europäischen Parlaments, die Herkunftskennzeichnung auf europäischer Ebene zu verschärfen, ist ein wichtiger Schritt in Richtung mehr Transparenz und Sicherheit für den Konsumenten. |
Nun gilt es, mit ganz klaren Regeln auch in Österreich die Konsumenten vor Täuschung zu bewahren. Wo Österreich draufsteht muss auch Österreich drinnen sein. Mit Hilfe der neuen Brüsseler Regeln und einem verbesserten Täuschungsschutz in Österreich muss uns das gemeinsam gelingen", verlangte Gerhard Wlodkowski, Präsident der LK Österreich, nun auch in Österreich ganz eindeutige rechtliche Grundlagen gegen die Täuschung der Konsumenten.
Irreführung und Täuschung verhindern
Im Detail verlangt die LK Österreich die Novellierung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG). Wlodkowski: "Wir verlangen, dass das zuständige Bundesministerium (BMG) einen jährlichen Bericht über die Vollziehung des § 5 Abs 2 (Verbot der Irreführung und Täuschung) erstellt und veröffentlicht." Weiters solle, so der LK Präsident, eine Definition der "Irreführung" bzw. "Täuschung" im LMSVG und im Österreichischen Lebensmittel-Codex erfolgen, die den Behörden bei der Vollziehung eine bessere Handlungsmöglichkeit eröffnet.
EU: Rasch Details klären
"Die EU-Parlamentarier haben nun durch ihren Beschluss klar gemacht, dass sie eine verschärfte Herkunftskennzeichnung wollen. Noch ist jedoch offen, wie diese im Detail aussehen soll. Wir appellieren daher an die zuständigen Stellen in Brüssel, die juristischen Ungereimtheiten rasch zu beseitigen und die offenen Fragen der Umsetzung zu klären. Wir erwarten uns deshalb eine umgehende Klärung, denn nur so kann die Verordnung schnell wirksam werden. Sie ist nämlich nach In-Kraft-Treten unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten anzuwenden und zwar ohne zusätzliche nationale Rechtsgrundlagen", so Wlodkowski weiter.
Was wurde beschlossen
Konkret ist vorgesehen, auf den Lebensmittelverpackungen das Herkunftsland oder den Herkunftsort für "Fleisch, Molkereiprodukte, frisches Obst und Gemüse, andere Erzeugnisse aus einer Zutat und Fleisch und Fisch, wenn sie als Zutaten in verarbeiteten Lebensmitteln verwendet werden", anzugeben, wie es in der beschlossenen Regelung heißt. Bei Fleisch darf als Herkunftsland oder -ort der Tiere nur dann ein einziger Ort angegeben werden, wenn die Tiere in demselben Land oder an demselben Ort geboren, gehalten und geschlachtet wurden. In anderen Fällen ist jeder dieser Geburts-, Haltungs- und Schlachtorte anzugeben. Um die Durchführbarkeit der zwingenden Kennzeichnungsvorschriften zu bewerten, führt die Kommission im Benehmen mit allen betroffenen Akteuren eine umfassende Folgenabschätzung für die zwingende Herkunftskennzeichnung durch. (lk-oe)
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