Beim Einsatz im Sommer ist besonderes Augenmerk auf die Absenkung der gasförmigen Ausbringungsverluste an Ammoniumstickstoff zu legen. Werden allerdings N-Mengen über den Bedarf der Bestände im Herbst ausgebracht, so führt das zu erhöhten Nitratausträgen über Winter. Bei den noch hohen Bodentemperaturen ist zu bedenken, je zeitiger die Ausbringung umso mehr organisch gebundener Stickstoff wird bis zur Vegetationsruhe pflanzenverfügbar.
Das wechselhafte und feuchte Wetter der letzten Tage hat auf vielen Standorten in Sachsen zu einer deutlichen Anfeuchtung der obersten Bodenschicht geführt. Damit sind günstigere Voraussetzungen für eine verlustarme Ausbringung vorhanden. Dringt die Gülleflüssigkeit unverzüglich in den Boden ein, kann das sonst so flüchtige Ammonium an die vorhandenen Sorptionsplätze gebunden und vor Ausgasung geschützt werden. Unverzichtbar ist allerdings auch die sofortige Einarbeitung. Zu beachten ist, dass bei hohen Tagestemperaturen mit starker Sonneneinstrahlung lediglich die frühen Morgenstunden bzw. der Abend genutzt werden. Ideal sind natürlich kühle und windstille bzw. Regentage.
Gülleanwendung im Spätsommer und Herbst setzt in jedem Fall voraus, dass die im Feld stehenden Früchte einen entsprechenden Düngebedarf aufweisen. Sie sollten in der Lage sein, den verabreichten Stickstoff bis zum Ende der Vegetation aufzunehmen. Neben den Zwischenfrüchten kommen
Winterraps,
Wintergerste und das Feldgras in Frage. Zulässig nach
Düngeverordnung sind maximal 80 kg Gesamt-N oder 40 kg Ammonium-N pro ha. Es zeigt sich immer wieder, dass für eine optimale Entwicklung der
Winterungen diese Obergrenze nicht ausgereizt werden muss. Bei lang anhaltender Vegetation werden noch große Teile des organisch gebundenen N pflanzenverfügbar. Feldgras oder auch die bereits angeführten Winterungen sind durchaus in der Lage diesen Stickstoff zu verwerten. Die Folge sind allerdings oft überwachsene Bestände und die erhöhte Gefahr von Auswinterungsschäden.
Einzuhalten sind die Sperrfristen der Düngeverordnung für organische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff. Das betrifft außer dem Stallmist alle weiteren Wirtschaftsdünger einschließlich Geflügelkot. Auf dem
Ackerland gilt sie in der Zeit vom 1. November bis 31. Januar und auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar.
Quelle: Dr. Schliephake / LFL-Sachsen