Nach Art. 67 der EU-Verordnung Nr. 1107/2009 ist jeder berufliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln verpflichtet, die Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen elektronisch oder schriftlich zu führen und diese drei Jahre aufzubewahren. Aus den Aufzeichnungen muss zweifelsfrei ersichtlich sein, wer, was, wo, wann und in welcher Aufwandmenge appliziert hat.
Die Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben müssen nach §11
Pflanzenschutzgesetz alle Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen unter Angabe der jeweiligen Anwender, z.B. auch der Lohnunternehmer, zusammenführen.
Achtung: Die Aufzeichnungen können jederzeit im Rahmen der üblichen Betriebskontrollen überprüft werden. Verantwortlich ist dafür ist der Betriebsleiter.
Hinweis: Speziell für die Aufzeichnung von Pflanzenschutzmaßnahmen sind geeignete Vorlagen bei den unteren Landwirtschaftsbehörden der Landkreise erhältlich.
(Wichtige Informationen des Regierungspräsidiums Stuttgart und aus dem Main-Tauber-Kreis vom 18.01.2016)