Diese Flächen müssen im Umweltinteresse genutzt werden. Dazu zählt beispielsweise der Erhalt von Hecken oder auch Pufferstreifen zu Gewässern. Unter bestimmten Bedingungen bleibt aber die landwirtschaftlich produktive Nutzung zulässig. Dazu gehört zum Beispiel der Anbau von Eiweißpflanzen, die den Stickstoff im Boden binden, oder der Anbau von Zwischenfrüchten. Für die Einarbeitung der Zwischenfrüchte gelten Termine die zwingend eingehalten werden müssen.
FAKT-Begrünung
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40/41 |
ab 21. November 2016
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Brachebegrünung ohne ÖVF |
42 |
ab 21. November 2016
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Brachebegrünung mit ÖVF |
43 |
ab 01. Januar 2017 (Mulchen ab 21. November 2016 möglich)
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Zwischenfrucht als ÖVF |
20 |
ab 16. Januar 2017 (Mulchen ab sofort möglich)
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(Wichtige Informationen aus dem Main-Tauber-Kreis vom 14.11.2016)