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15.11.2016 | 00:02 | Ackerbau 

Einarbeitung von Zwischenfrüchten

Karlsruhe - Landwirtschaftliche Betriebe müssen seit dem Jahr 2015 grundsätzlich fünf Prozent ihrer Ackerflächen als ökologische Vorrangflächen bereitstellen.

Zwischenfrüchte
(c) proplanta
Diese Flächen müssen im Umweltinteresse genutzt werden. Dazu zählt beispielsweise der Erhalt von Hecken oder auch Pufferstreifen zu Gewässern. Unter bestimmten Bedingungen bleibt aber die landwirtschaftlich produktive Nutzung zulässig. Dazu gehört zum Beispiel der Anbau von Eiweißpflanzen, die den Stickstoff im Boden binden, oder der Anbau von Zwischenfrüchten. Für die Einarbeitung der Zwischenfrüchte gelten Termine die zwingend eingehalten werden müssen.

Art

 Code  

Termin

FAKT-Begrünung

 40/41

ab 21. November 2016

Brachebegrünung ohne ÖVF  42

ab 21. November 2016

Brachebegrünung mit ÖVF  43

ab 01. Januar 2017 (Mulchen ab 21. November 2016 möglich)

Zwischenfrucht als ÖVF  20

ab 16. Januar 2017
(Mulchen ab sofort möglich)


(Wichtige Informationen aus dem Main-Tauber-Kreis vom 14.11.2016)

LTZ Augustenberg
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