Darauf hat das Pflanzenschutzamt der
Landwirtschaftskammer Niedersachsen am Montag (21.8.) mit Blick auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hingewiesen. Das Gericht sprach einen
Hobbygärtner aus Brake frei, der das Unkraut auf der Zufahrt zu seiner Garage und auf der öffentlichen Pflasterfläche vor seinem Grundstück mit einer Essig-Salz-Lösung bekämpft hatte.
Gegen den Mann war ein Bußgeld von 100 Euro verhängt worden, das nach seinem Einspruch vom Amtsgericht auf 150 Euro erhöht worden war. Gegen diese Entscheidung rief der Mann das OLG an, das ihm Recht gab und ihn freisprach. Die Richter erklärten dazu, dass es sich bei einem Essig- Kochsalz-Gemisch nicht um ein
Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes handele, sondern um ein Lebensmittel.
Gleichzeitig stellte das OLG aber fest, dass es nicht zu entscheiden gehabt habe, ob das Einbringen von Essig und Salz in das
Grundwasser nach anderen Gesetzen strafbar oder ordnungswidrig sein könnte. Hierzu habe es im konkreten Fall an ausreichenden Feststellungen gefehlt. Dazu erläuterte jetzt das Pflanzenschutzamt, dass die Anwendung von Essig oder Salz auf Nichtkulturlandflächen, zu denen Wege, Bürgersteige, Garagenzufahrten, Terrassen, Straßen, Parkplätze und Hofflächen zählten, einen Verstoß gegen die gute fachliche Praxis im
Pflanzenschutz darstelle.
Bei Nichtbeachtung erhalte der Betroffene in der Regel eine bußgeldbewehrte behördliche Anordnung mit der Aufforderung, solche Anwendungen zu unterlassen. Die Anordnung sei mit 175 Euro gebührenpflichtig; bei Verstoß gegen diese drohten weitere Bußgelder.
Neben Pflanzenschutzmitteln sei auch die Anwendung von anderen Produkten, wie zum Beispiel Steinreiniger zur Algenbekämpfung, die als Biozide im Handel frei erhältlich seien, auf solchen Flächen zur Beseitigung von Unkraut verboten und werde mit einem Bußgeld geahndet.
Das Pflanzenschutzamt rät deshalb: „Finger weg von Mitteln zur chemischen Unkrautvernichtung auf allen Nichtkulturlandflächen, egal ob mit Pflanzenschutzmitteln, Steinreinigern, Salz oder Essig!“ Es blieben alternative Methoden wie mechanisches Entfernen, die Verwendung eines Heißwasser-Hochdruckreinigers oder das Abflammen, auch wenn dies aufwändiger sei.