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27.08.2017 | 14:47 | Gute fachliche Praxis 
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Essig oder Salz zur Unkrautbekämpfung verboten

Oldenburg - Die Anwendung von Essig oder Salz oder einer Mischung aus beiden Stoffen zur Unkrautbekämpfung auf Nichtkulturlandflächen verstößt gegen die gute fachliche Praxis und bleibt deshalb verboten.

Unkrautbekämpfung Essig Salz
(c) proplanta
Darauf hat das Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen am Montag (21.8.) mit Blick auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hingewiesen. Das Gericht sprach einen Hobbygärtner aus Brake frei, der das Unkraut auf der Zufahrt zu seiner Garage und auf der öffentlichen Pflasterfläche vor seinem Grundstück mit einer Essig-Salz-Lösung bekämpft hatte.

Gegen den Mann war ein Bußgeld von 100 Euro verhängt worden, das nach seinem Einspruch vom Amtsgericht auf 150 Euro erhöht worden war. Gegen diese Entscheidung rief der Mann das OLG an, das ihm Recht gab und ihn freisprach. Die Richter erklärten dazu, dass es sich bei einem Essig- Kochsalz-Gemisch nicht um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes handele, sondern um ein Lebensmittel.

Gleichzeitig stellte das OLG aber fest, dass es nicht zu entscheiden gehabt habe, ob das Einbringen von Essig und Salz in das Grundwasser nach anderen Gesetzen strafbar oder ordnungswidrig sein könnte. Hierzu habe es im konkreten Fall an ausreichenden Feststellungen gefehlt. Dazu erläuterte jetzt das Pflanzenschutzamt, dass die Anwendung von Essig oder Salz auf Nichtkulturlandflächen, zu denen Wege, Bürgersteige, Garagenzufahrten, Terrassen, Straßen, Parkplätze und Hofflächen zählten, einen Verstoß gegen die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz darstelle.

Bei Nichtbeachtung erhalte der Betroffene in der Regel eine bußgeldbewehrte behördliche Anordnung mit der Aufforderung, solche Anwendungen zu unterlassen. Die Anordnung sei mit 175 Euro gebührenpflichtig; bei Verstoß gegen diese drohten weitere Bußgelder.

Neben Pflanzenschutzmitteln sei auch die Anwendung von anderen Produkten, wie zum Beispiel Steinreiniger zur Algenbekämpfung, die als Biozide im Handel frei erhältlich seien, auf solchen Flächen zur Beseitigung von Unkraut verboten und werde mit einem Bußgeld geahndet.

Das Pflanzenschutzamt rät deshalb: „Finger weg von Mitteln zur chemischen Unkrautvernichtung auf allen Nichtkulturlandflächen, egal ob mit Pflanzenschutzmitteln, Steinreinigern, Salz oder Essig!“ Es blieben alternative Methoden wie mechanisches Entfernen, die Verwendung eines Heißwasser-Hochdruckreinigers oder das Abflammen, auch wenn dies aufwändiger sei.
AgE
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Kommentare 
Forstmeister schrieb am 16.12.2017 16:41 Uhrzustimmen(36) widersprechen(35)
Dann muss ich wohl künftig auch den Katastrophnschutz kommen lassen, wenn mir auf der Terrasse die Salatschüssel umfällt?

Was ist mit dem Regen, der ja auch schwach sauer ist? Muss ich den künftig neutralisieren? Oder ist das auch verboten aufgrund der Aufbasung?
Agreas schrieb am 27.11.2017 08:53 Uhrzustimmen(54) widersprechen(41)
Das im Winter verwendete Salz dringt dann wohl nicht ins Grundwasser?!
Streuer(63) schrieb am 12.11.2017 12:04 Uhrzustimmen(48) widersprechen(39)
Auf den Straßen ist es erlaubt, dort wird es an den Rändern im Frühjahr wieder von Wildschweinen als wertvolles Mineral aufgenommen.
Berni56 schrieb am 26.10.2017 10:45 Uhrzustimmen(76) widersprechen(48)
Ich fasse es nicht. Mit sowas beschäftigen sich hoch bezahlte Leute
Jawohll! schrieb am 19.10.2017 21:33 Uhrzustimmen(91) widersprechen(44)
Wie kann nur Salz und Essig verwendet werden!!! Das gefährdet ja das Grundwasser!!!!

Wo wir doch das umweltfreundliche und Grundwasser schützende Glyphosat haben!!!!!
Das muss gekauft werden, damit Bayer seine Übernahmekosten für Monsanto wieder einnimmt.

Schon verstanden - ja?
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