Wie die
Landwirtschaftskammer Niedersachsen vergangene Woche mitteilte, endet am 31. Januar die durch die
Düngeverordnung festgelegte Sperrfrist. Diese sei vom Gesetzgeber verordnet worden, da die Vegetation in den Wintermonaten ruhe und kaum Nährstoffe aufnehme, erläuterte die Kammer. Betroffen von der
Sperrfrist seien Gülle, Jauche, Gärreste aus Biogasanlagen, Geflügelkot, stickstoffhaltige Mineraldünger sowie viele Klärschlämme. Diese dürften gemäß der Düngeverordnung auf
Ackerland vom 1. November bis zum 31. Januar und auf Grünland vom 15. November bis zum 31. Januar nicht ausgebracht werden.
Die Kammerfachleute wiesen außerdem darauf hin, dass auch nach dem 31. Januar die Aufnahmefähigkeit des Bodens bei der Düngung beachtet werden müsse. Deshalb dürften bei Wassersättigung des Bodens, geschlossener Schneedecke oder dauerhaft gefrorener Bodenoberfläche weder
Gülle noch andere Düngemittel ausgebracht werden. Verstöße gegen die Vorschriften würden als Ordnungswidrigkeit geahndet und führten zu Abzügen bei den EUBetriebsprämien. Ausgenommen von der Sperrfrist sei Stallmist; dessen Stickstoff sei organisch gebunden und könne nicht ausgewaschen werden. Erst bei höheren Temperaturen, wenn auch die Natur wieder erwache, werde er in eine pflanzenverfügbare Form umgewandelt und von der Vegetation aufgenommen. (AgE)