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09.10.2015 | 14:02 | Düngeverordnung 

Gülle-Sperrfrist beachten!

Jena - Nachdem die angekündigte Novelle der Düngeverordnung noch nicht in Kraft getreten ist, gelten nach wie vor die Regelungen der Düngeverordnung in der Fassung vom 27.02.2007. Demnach beginnt die so genannte Gülle-Sperrfrist auf Ackerland am 1. November, auf dem Grünland am 15. November und endet jeweils am 31. Januar.

Güllesperrfrist
(c) proplanta
Nach der zurzeit gültigen Düngeverordnung dürfen in diesem Zeitraum Gülle, Jauche, Geflügelkot oder flüssige organische bzw. organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff (d. h. über 1,5 % Gesamt-N in der Trockenmasse, davon mindestens 10 % löslicher Stickstoff) nicht ausgebracht werden. Damit ist auch das Ausbringen von Gärresten aus der Biogaserzeugung sowie Hühnertrockenkot in der Sperrfrist nicht zulässig.

Eine Verschiebung der „Gülle-Sperrfrist" ist nach Genehmigung durch die zuständige Behörde, jedoch keine Verkürzung möglich. Landwirte, die eine Verschiebung der Sperrfrist anstreben, müssen rechtzeitig vor Beginn der Sperrfrist einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Landwirtschaftsamt stellen und den Antrag begründen. Die geplante Novelle der Düngeverordnung wird ab 2016 voraussichtlich einen früheren Beginn der Güllesperrfrist vorschreiben. Gleichzeitig werden die Ausbringmöglichkeiten flüssiger Wirtschaftsdünger weiter eingeschränkt.

Aller Voraussicht nach wird ab dem Herbst 2016 bei fehlendem N-Bedarf einer Herbstkultur die Gülle- und Gärrestausbringung zur Förderung der Strohrotte nicht mehr möglich sein. Insgesamt werden die Anforderungen an den Einsatz der Wirtschaftsdünger steigen. Jedem Tierhaltendem Betrieb wird daher empfohlen , ab dem kommenden Jahr die Wirtschaftsdüngereinsatzplanung sorgfältig durchzuführen, um Engpässe bei der Lagerung flüssiger organischer Dünger zu vermeiden und eine hohe Ausnutzung des N-Gehaltes der Wirtschaftsdünger zu erreichen.

An dieser Stelle soll an Pflichten, die sich aus der Verbringensverordnung für Wirtschaftsdünger ergeben, erinnert werden. Betriebe mit Betriebssitz in Thüringen sind verpflichtet, das erstmalige gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Wirtschaftsdünger oder Stoffen, die Wirtschaftsdünger enthalten, dies spätestens einen Monat vor der erstmaligen Abgabe der TLL mitzuteilen. Dieses Gebot gilt auch für Biogasbetriebe, die Gärreste aus der Vergärung von Wirtschaftsdüngern sowie pflanzlichen Stoffen an andere Betriebe abgeben.

Wer Wirtschaftsdünger an andere abgibt, transportiert oder von anderen Betrieben aufnimmt, hat dies zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach einem Monat zu erstellen, mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Wer Wirtschaftsdünger aus anderen deutschen Bundesländern oder anderen Staaten aufnimmt, hat das bis 31. März für das vorangegangene Jahr der TLL zu melden.

Quelle: Dr. Wilfried Zorn / TLL
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