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14.10.2014 | 03:21 | Aktueller Rat Thüringen 

Güllesperrfrist unbedingt beachten

Jena - Die so genannte Güllesperrfrist beginnt auf Ackerland am 1. November, auf dem Grünland am 15. November und endet jeweils am 31. Januar. 

Güllesperrfrist 2014
(c) proplanta
Nach der Düngeverordnung dürfen in diesem Zeitraum Gülle, Jauche, Geflügelkot oder flüssige organische bzw. organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff (d. h. über 1,5 % Gesamt-N in der Trockenmasse, davon mindestens 10 % löslicher Stickstoff) nicht ausgebracht werden. Damit ist auch die Ausbringung von Gärresten aus der Biogaserzeugung in der Sperrfrist nicht zulässig.

Die Aufwandmengen sind auf die Höhe des N-Bedarfs im Herbst, jedoch auf maximal 80 kg Gesamt-N bzw. 40 kg Ammonium-N je ha begrenzt. Gärrückstände aus Biogasanlagen erreichen aufgrund ihrer hohen Ammoniumgehalte die zulässige Obergrenze früher als zum Beispiel Rindergülle.

Nach der Düngeverordnung ist nach Genehmigung durch die zuständige Behörde eine Verschiebung der „Güllesperrfrist“ möglich, jedoch keine Verkürzung. Landwirte, die eine Verschiebung der Sperrfrist anstreben, müssen rechtzeitig vor Beginn der Sperrfrist einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Landwirtschaftsamt stellen und diesen begründen.

Die Novellierung der Düngeverordnung wird ab 2015 voraussichtlich einen früheren Beginn der Güllesperrfrist vorschreiben. Gleichzeitig werden die Ausbringmöglichkeiten flüssiger Wirtschaftsdünger weiter eingeschränkt. Aller Voraussicht nach wird ab dem Herbst 2015 bei fehlendem N-Bedarf einer Herbstkultur die Gülleausbringung zur Förderung der Strohrotte nicht mehr möglich sein.

Gleichzeitig wird die Einführung einer Sperrfrist für Festmist diskutiert. Details stehen bisher noch nicht fest. Insgesamt werden die Anforderungen an den Einsatz der Wirtschaftsdünger steigen. Jedem Tierhaltendem Betrieb wird daher empfohlen, ab dem kommenden Jahr die Wirtschaftsdüngereinsatzplanung sorgfältig durchzuführen, um Engpässe bei der Güllelagerung zu vermeiden.

An dieser Stelle soll an Pflichten, die sich aus der Verbringensverordnung für Wirtschaftsdünger ergeben, erinnert werden. Wer Wirtschaftsdünger an andere abgibt, transportiert oder von anderen Betrieben aufnimmt, hat dies zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach einem Monat zu erstellen, mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Wer Wirtschaftsdünger aus anderen deutschen Bundesländern oder anderen Staaten aufnimmt, hat das bis 31. März für das vorangegangene Jahr der TLL zu melden. Gleichfalls haben Betriebe mit Betriebssitz in Thüringen das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Wirtschaftsdünger oder Stoffen, die Wirtschaftsdünger enthalten, dies spätestens einen Monat vor der erstmaligen Abgabe der TLL mitzuteilen.

Dieses Gebot gilt auch für Biogasbetriebe, die Gärreste aus der Vergärung von Wirtschaftsdüngern sowie pflanzlichen Stoffen an andere Betriebe abgeben.

Quelle: Dr. Wilfried Zorn / TLL

> Weitere Informationen finden Sie im Pflanzenbauberater
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