Ein starker Rückschnitt ist nur in den Wintermonaten erlaubt. Ein Gesetz regelt, in welchem Zeitraum welcher Rückschnitt erlaubt ist. Nach dem
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es nämlich verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder radikal zurückzuschneiden.
Erlaubt ist jedoch ein schonender Form- und Pflegeschnitt, um den Zuwachs der Pflanzen einzudämmen (
§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot verstößt, handelt ordnungswidrig (
§ 69 Abs. 3 Nr. 13 BNatSchG) und muss mit einem empfindlichen Bußgeld rechnen.
Je nach Bundesland und Hecke droht ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro. Die Höhe des Bußgeldes variiert und richtet sich auch an der Menge der gestutzten Gehölze. Besonders hoch fallen die Geldstrafen aus, wenn die beschnittenen Hecken, Sträucher und Bäume in einem Naturschutzgebiet liegen.
Dass Verbot gilt für Bäume, die außerhalb des Waldes (vgl. § 2 BWaldG), von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen. Die Schnittverbote gelten jedoch nicht für behördlich angeordnete Maßnahmen (
§ 15 NatSchG) und Rückschnitten, die von öffentlichem Interesse sind (§ 39 Abs. 5 S. 2 BNatSchG).