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17.09.2009 | 16:06 | Weinwerbung 

Hering: Abgaben für Gebietsweinwerbung ist verfassungsgemäß

Mainz - Die Erhebung von Abgaben für die Absatzförderung durch die regionale Weinwerbung ist verfassungsgemäß.

Weintrauben
(c) proplanta
Zu diesem Ergebnis kommt der auf dem Gebiet des Weinrechts renommierte Rechtsanwalt Hans Hieronimi (Koblenz). „Das Rechtsgutachten bestätigt unsere Auffassung von der Rechtmäßigkeit der Abgabe“, stellte Weinbauminister Hendrik Hering fest.
 
Das Ministerium hatte eine Expertise mit der Fragestellung in Auftrag gegeben, ob die Abgaben für die Absatzförderung von Wein und die hierfür bestehenden bundesgesetzlichen und landesrechtlichen Grundlagen verfassungsgemäß sind. Der Auftrag an den Weinrechtler erging vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zu den Abgaben der Deutschen Land- und Ernährungswirtschaft sowie den entsprechenden Abgaben für den Holzabsatzfonds. In beiden Fällen hatte das Bundesverfassungsgericht die Erhebung solcher Abgaben als nicht verfassungsgemäß erachtet.

Der Gutachter sieht im Gegensatz zur Situation im Agrar- und Holzbereich im Weinsektor spezifische Nachteile für die deutsche Weinwirtschaft gegeben. Insbesondere im internationalen Wettbewerb sei die deutsche Weinwirtschaft erheblich benachteiligt, sodass eine besondere Finanzierungsverantwortung im Bereich des Weinsektors vorliege, die die Erhebung einer Sonderabgabe rechtfertige. Ein wesentlicher Nachteil für die hiesige Weinwirtschaft bestehe darin, dass mengenmäßig sechsmal soviel ausländischer Wein nach Deutschland importiert werde wie deutscher Wein ins Ausland exportiert werde, so die wesentlichen Schlüsse aus dem Gutachten. (PD)
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