Die Festsetzung der repräsentativen Erträge erfolgt auf der Grundlage der VO (EG) 1973/04 für die Grundflächenregion Niedersachsen/Bremen. Grundlage für die Ermittlung des repräsentativen Ertrages ist das Nettogewicht (= Standardgewicht) der Ware bei Anlieferung. Für weitere Erzeugnisse werden repräsentative Erträge zeitnah zur Ernte festgelegt und veröffentlicht.
Es gelten folgende Standardqualitäten der wichtigsten Grunderzeugnisse:
Raps- und Rübsensamen, Sonnenblumen 9 % Feuchte 2 % Besatz
Getreide, Mais 14,5 % Feuchte 3 % Besatz
Öllein 9 % Feuchte 2,5 % Besatz
Für die Einhaltung der repräsentativen Erträge bei Energiepflanzen gelten die gleichen Regeln wie für die nachwachsenden Rohstoffe. Darüber hinaus kann sich der Antragsteller für eine anteilige Beihilfekürzung für Energiepflanzen bei Unterschreitung des repräsentativen Ertrages entscheiden. Z.B. bei Unterschreitung des Mindestertrages um 15 % und keiner Nachlieferung wird die Energiepflanzenprämie für 15 % der gesamten Vertragsfläche abgelehnt (Merkblatt BLE zur Verwendungskontrolle Energiepflanzen).
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