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06.07.2011 | 18:24 | Neobionten 

Keine Einreise ohne Papiere - dies gilt auch für Pflanzen

Wädenswil - Eine exotische Pflanze für Balkon oder Garten? Pflanzen oder Stecklinge als Ferien-Souvenir sind schnell gekauft und eingepackt – aber aufgepasst!

Exotische Pflanze
(c) proplanta

Für viele Pflanzenarten gelten Beschränkungen oder gar Einfuhrverbote, da so Pflanzenkrankheiten und -Schädlinge (Quarantäneorganismen) in die Schweiz gelangen könnten. Daher empfehlen Fachleute des Pflanzenschutzinspektorats der Forschungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil ACW zusammen mit dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst: Auf Pflanzen als Souvenir verzichten.

Diese Landung kann hart werden: Flughafen Kloten, am Zoll fällt den Beamten ein exotisches Pflänzchen auf. Besteht ein Einfuhrverbot oder fehlen die nötigen Dokumente? Wenn ja, werden die Pflanzen vom Zoll beschlagnahmt und durch den Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst vernichtet, da mit ihnen Quarantäneorganismen eingeschleppt werden könnten. Diese könnten nämlich in der Schweizer Land- und Forstwirtschaft sowie in Jungpflanzenbetrieben und im Gartenbau massive wirtschaftliche Schäden anrichten. Deshalb statt einer Pflanze lieber einen Gegenstand kaufen - etwa eine schöne Giesskanne, um eine Pflanze aus einem Schweizer Gartencenter zu wässern.

Wer nicht auf ein grünes Souvenir verzichten kann und verhindern will, dass das teure Pflänzchen am Zoll entsorgt wird, soll sich vor Antritt einer Reise über die gesetzlichen Bestimmungen informieren unter www.pflanzenschutzdienst.ch. Zudem existiert eine internationale Handelskonvention für bedrohte Arten unter www.cites.ch, auch bekannt als Washingtoner Artenschutzabkommen.


Beispiel Bemisia tabaci - ein Quarantäneschädling

Ein bestimmter Stamm der Weissen Fliege, Bemisia tabaci, ist ein Quarantäneschädling: Der so genannte B-Biotyp dieser Art kann rund sechshundert verschiedene Pflanzenarten und -sorten befallen. Darunter fallen Gemüse - etwa Gurken, Paprika, Salat, Tomaten -, viele Schnittblumen und Zierpflanzen, aber auch Kartoffeln und Tabak. Sowohl die Larven wie auch adulte Tiere saugen an Blättern, insbesondere an Gemüse in Gewächshäusern. Sie verursachen Blatt-Verfärbungen und -Verfor-mungen. Ausserdem sind sie Überträger von Viren, die grosse wirtschaftliche Schäden verursachen können. Dieser Schädling tritt in der Schweiz noch nicht auf. Aber der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst hat schon mehrere Male importierte Pflanzen, die mit Weissen Fliegen befallen waren, ans Diagnose-Labor der Forschungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil ACW gesandt. Der Befund: Es hat sich tatsächlich um diesen unerwünschten B-Biotyp gehandelt - die ganze Lieferung wurde sogleich mitsamt dem Schädling vernichtet.


Einfuhr von Pflanzen - das müssen Sie wissen

Pflanzen, Pflanzenteile, Blumenzwiebeln, Garten- und Blumenerde aus der EU unterliegen keinen Einfuhrbestimmungen, solange sie für den persönlichen Gebrauch eingeführt werden.

Ausnahme: Die Einfuhr von Zwergmispel (Cotoneaster spp.) und Lorbeer-Glanzmispel Stranvaesia (Photinia davidiana) als mögliche Träger von Feuerbrandbakterien ist aus allen Ländern verboten.

Pflanzen, Pflanzenteile und Blumenzwiebeln aus anderen als EU-Ländern unterliegen der Kontrolle durch den Pflanzenschutzdienst oder dürfen gar nicht importiert werden. Nicht Importiert werden dürfen folgende Pflanzen:

  • Apfelbaum (Malus)
  • Birnenbaum (Pyrus)
  • Bitterorange (Poncirus)
  • Eiche (Quercus)
  • Eberesche, bzw. Vogel- und Mehlbeere (Sorbus)
  • Feuerdorn (Pyracantha)
  • Kartoffeln und ähnliche Nachtschattengewächse (Solanacea)
  • echte, essbare Kastanie (Castanea)
  • Kumquats (Fortunella)
  • Mispel (Mespilus)
  • Nadelgehölze (Koniferen)
  • Quittenbaum (Cydonia)
  • Reben (Vitis)
  • Rosen
  • Steinobstbäume (Aprikose, Kirsche, Mandel, Pfirsich, Pflaume und Zwetschge) und alle Zierformen der Gattung Prunus
  • Weissdorn (Crataegus), alle Arten und Sorten
  • Wollmispel (Eriobotrya)
  • Zier- oder Scheinquitte (Chaenomeles)
  • Zitrusgewächse (Citrus)
Kontrollpflichtige Pflanzen müssen ein Pflanzenschutzzeugnis besitzen. Wer solche Pflanzen einführen will, muss sich rechtzeitigt vor der Einfuhr beim Bundesamt für Landwirtschaft erkundigen (www.pflanzenschutzdienst.ch).

Ein Pflanzenschutzzeugnis muss vorgängig im Ausfuhrland besorgt werden: Adressen der zuständigen Stellen weltweit unter www.ippc.int.

Früchte und Gemüse (ausser Kartoffeln) bis 10 Kilogramm und Schnittblumen bis 3 Kilogramm dürfen ohne Kontrolle eingeführt werden.

Pflanzen und deren Früchte unterliegen der Mehrwertsteuer.

Link: www.pflanzenschutzdienst.ch -> Pflanzenschutz im Bereich Landwirtschaft und produzierender Gartenbau -> Import. Einfuhr von Pflanzen durch Private (Form 18.51) www.ezv.admin.ch/zollinfo_privat -> Pflanzen & Tiere -> Pflanzen  (acw)
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