Wie der Rheinische Landwirtschafts-Verband (RLV) dazu mitteilt, dürften Pflanzenschutzmittel nur auf Freilandflächen eingesetzt werden, die land- und forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Das schreibe das
Pflanzenschutzgesetz vor.
Was viele nicht wüssten: Dieses Verbot gelte für alle Chemikalien, die zur Unkrautvernichtung eingesetzt werden können. Auch die im Handel frei käuflichen Mittel fielen darunter, selbst wenn diese auf der Verpackung als umweltfreundlich oder biologisch abbaubar bezeichnet würden, betont der RLV. Die Gründe für dieses Verbot sind nach RLV-Auffassung nachvollziehbar: Durch Abschwemmung von gepflasterten oder versiegelten Flächen können Pflanzenschutzmittel leicht in Oberflächengewässer oder in das Grundwasser gelangen und somit die Umwelt teils erheblich belasten.
Der RLV macht weiter darauf aufmerksam, dass dieses Anwendungsverbot offensichtlich nicht bekannt ist. Immer wieder seien Personen zu beobachten, die Wegeflächen auf ihrem Grundstück oder die Fugen der gepflasterten Zufahrten mit Pflanzenschutzmitteln behandelten. Der RLV warnt deshalb: Gemäß Pflanzenschutzgesetz könne Verstöße gegen dieses Verbot mit Geldbußen bis zu 50.000 € geahndet werden. (RLV)