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17.05.2019 | 02:20 | Aktueller Rat zum Pflanzenschutz 

Notfallzulassungen für Birnen- und Radieschenanbau

Karlsruhe - Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat nach Artikel 53 zwei Zulassungen für Notfallsituationen erteilt.

Birnenanbau
Pflanzenschutzmittel - Zulassung für Notfallsituationen für den Birnen- und für Radieschenanbau. (c) proplanta
Vertimec Pro (Wirkstoff: Abamectin) ist ab dem 9. Mai bis 5. September 2019 für 120 Tage in Birne zur Bekämpfung des „Gemeiner Birnblattsauger“ zugelassen.

Vertimec Pro kann ab Fruchtdurchmesser bis 40 mm (BBCH 74) nach Warndienstaufruf mit 0,375 Liter/ha und je Meter Kronenhöhe (maximal 0,75 Liter/ha) in maximal 500 Liter Wasser/ha und je Meter Kronenhöhe gesprüht werden.

Es ist maximal eine Behandlung möglich. Die Wartezeit beträgt exakt 28 Tage.

Achtung:

- Das Mittel ist als bienengefährlich eingestuft (B1). Es darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden, dies gilt auch für Unkräuter.

- Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern muss mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen. Folgende Mindestabstände sind einzuhalten: 90%-20m, 95%-15m.

- Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2% und Oberflächengewässern muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen mit einer Mindestbreite von 5m vorhanden sein (NW705).

- Wenn Feldraine, Hecken oder Gehölzinseln angrenzen, ist zudem die Anwendungsbestimmung NT109 zu beachten.

Benevia (Wirkstoff: Cyantraniliprole) ist vom 9. Mai bis zum 6. September 2019 für 120 Tage im Freilandanbau von Radieschen zur Bekämpfung der „Kleine Kohlfliege“ zugelassen.

Das Mittel kann nach festgestelltem Befall und Warndienstaufruf mit 0,75 Liter/ha in 300 bis 800 Liter Wasser/ha gespritzt werden.

Es sind maximal 2 Behandlungen im Abstand von mindestens 10 Tagen möglich. Die Wartezeit in Radieschen beträgt exakt 14 Tage.

Achtung:

- Das Mittel ist als bienengefährlich eingestuft (B1). Es darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter.

- Wenn Feldraine, Hecken oder Gehölzinseln angrenzen, ist zudem die Anwendungsbestimmung NT108 zu beachten.

(Informationen vom Regierungspräsidium Stuttgart vom 14.05.2019)
ltz augustenberg
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