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12.01.2016 | 13:45 | PSM-Info 

Parallelhandel von Pflanzenschutzmitteln: Hinweise und Anträge

Karlsruhe - Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedstaat der EU zugelassen sind und in ihrer Zusammensetzung mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmen, dürfen hier in Verkehr gebracht werden, wenn sie über eine Genehmigung für den Parallelhandel verfügen.

Parallelhandel-Pflanzenschutzmittel
(c) proplanta
Pflanzenschutzmittel, für die eine Genehmigung für den Parallelhandel erteilt wurde, sind in gleicher Weise anzuwenden wie die entsprechenden Referenzmittel. Sie dürfen nur in den Anwendungsgebieten eingesetzt werden, die für das Referenzmittel zugelassen sind. Ebenso sind die Anwendungsbestimmungen und Auflagen zu beachten, die für das Referenzmittel erteilt wurden.

Auch beim Kauf für den Eigengebrauch ist eine Genehmigung für den Parallelhandel erforderlich. Die Antragsformulare sowie die Kriterien, nach denen über die Erteilung von Genehmigungen für den Parallelhandel entschieden wird, sind auf den BVL-Seiten abrufbar.

Bereits vor dem Kauf eines parallel gehandelten Pflanzenschutzmittels muss unbedingt geprüft werden, ob eine Genehmigung vorliegt. Die Genehmigungen für den Parallelhandel sind hier abrufbar.

Nach Ablauf der Zulassung gilt für parallel gehandelte Pflanzenschutzmittel, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im freien Verkehr befinden, eine Abverkaufsfrist von 6 Monaten, sowie eine Aufbrauchfrist von 18 Monaten. Keine Abverkaufs- und Aufbrauchfristen gewährt das Gesetz, wenn die Genehmigung oder Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für das Parallelhandelsmittel zurückgenommen oder von Amts wegen widerrufen wurde (z.B. für 024046-00/038 Klorma 720), oder wenn die Zulassung des zugehörigen Referenzmittels zurückgenommen oder von Amts wegen widerrufen wurde.

Achtung: Wenn der Preisunterschied eines angebotenen Pflanzenschutzmittels zum in Deutschland zugelassenen Mittel sehr groß ist, sollte man besonders vorsichtig sein. Denn es wird immer wieder versucht, Fälschungen, die Verunreinigungen, geringere Wirkstoffgehalte etc. aufweisen, in Deutschland auf den Markt zu bringen. Wenn Schäden an den Kulturen auftreten oder das Erntegut aufgrund von Rückständen unverkäuflich ist, ist es in solchen Fällen für den Anbauer schwer, seine Regressforderungen durchsetzen.

Hinweis: Nachgeahmte Produkte, oft als Generika bezeichnet, die keine Zulassung in einem Mitgliedstaat der EU besitzen, unterliegen nicht dem Parallelhandel und dürfen ohne Zulassung nicht in Deutschland vermarktet oder angewendet werden.

(Wichtige Informationen des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.01.2016)
LTZ Augustenberg
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