Neue Kontrollen haben bei zwei sächsischen Winzern weitere Indizien für einen unzulässigen direkten Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Wein geliefert. Bei den Proben sei erstmals die Rinde der Weinstöcke aus sechs Betrieben untersucht worden. Bei zwei Betrieben habe man so hohe Konzentrationen der Chemikalie Dimethoat festgestellt, dass dies nur durch eine direkte Anwendung eines im Weinbau verbotenen dimethoathaltigen Pflanzschutzmittels erklärbar sei. (c) proplanta
Bei diesen Kontrollen wurden die vorgeschriebenen Aufzeichnungen der Betriebe und die in den Betrieben vorhandenen Pflanzenschutzmittel kontrolliert.
Außerdem wurde eine Vielzahl von Proben entnommen. Dabei kam ein bislang kaum genutztes Verfahren zum Einsatz: Die Entnahme von Proben aus der Rinde der Weinstöcke. Es sollte weitere Beweise dafür liefern, dass die in den Keltertrauben gefundenen Dimethoat-Rückstände nicht durch eine Abdrift, sondern durch eine Direktanwendung im Wein verursacht wurden.
Eingeholte Informationen des Pflanzenschutzmittelherstellers sowie des Bundesamtes für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit ließen die bisherigen Aussagen zweifelhaft erscheinen.
Für sechs auf diese Weise kontrollierte Betriebe liegen dem LfULG jetzt die ersten Analyseergebnisse vor. Bei vier Betrieben wurden keine Dimethoat-Rückstände in der Weinrinde gefunden. Allerdings wiesen die genommenen Proben aus den beiden anderen, bereits im Focus stehenden Betrieben, sehr hohe Rückstandswerte auf. Sie lagen im Bereich von einem bis 15 Milligramm pro Kilogramm Rinde.
Zum Vergleich: In den kontaminierten Keltertrauben wurden 0,75 Milligramm Dimethoat pro Kilogramm festgestellt. Die Höhe der gefundenen Dimethoat-Rückstände in der Rinde ist dem LfULG zufolge nur durch eine direkte Anwendung eines im Weinbau verbotenen dimethoathaltigen Pflanzschutzmittels erklärbar.
Auf dieser Grundlage hat das LfULG die bereits laufenden Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen zwei mutmaßlich Verantwortliche um den Vorwurf der Anwendung eines im Weinbau verbotenen Pflanzenschutzmittels erweitert. Die Beschuldigten haben nun im Rahmen des Anhörungsverfahrens die Möglichkeit, sich zu diesen Vorwürfen zu äußern. Bis zum Abschluss des Verfahrens gilt rein rechtlich weiter die Unschuldsvermutung.