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16.10.2014 | 07:30 | Aktueller Rat Baden-Württemberg 

Sperrfrist für Wirtschaftsdünger startet bald

Karlsruhe - Die Ausbringung von Wirtschaftsdünger in Form von Gärresten, Gülle und Jauche, organisch-mineralischen Stickstoffdüngern und Geflügelkot ist laut Düngeverordnung nur in den aufnahmefähigen Winterkulturen wie Winterraps, Wintergerste, Ackerfutter und das Grünland zulässig. 

Gülleausbringung
(c) proplanta
Dabei gelten folgende Sperrfristen:

- keine Ausbringung auf Ackerland ab dem 01. November 2014 bis zum 31. Januar 2015

- keine Ausbringung auf Grünland ab dem 15. November 2014 bis zum 31. Januar 2015

Achtung: Nach dem bestehenden Einarbeitungsgebot, muss die Gülle innerhalb von vier Stunden nach Ausbringung eingearbeitet sein. Nicht zulässig ist die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern auf das Maisstroh nach der Ernte.

Außerdem muss seit dem Frühjahr 2014 bei der Ausbringung von Wirtschaftsdüngern ein Gewässerabstand von 5m zu Oberflächengewässern eingehalten werden.

Quelle: LTZ Augustenberg
(Informationen des LTZ Augustenberg vom 15.10.2014)

> Weitere Informationen finden Sie im Pflanzenbauberater
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