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19.08.2023 | 11:30 | Aktueller Rat Pflanzenbau 

Vorgaben zur Gemeinsamen Agrarpolitik: GLÖZ 8

Karlsruhe - „Seit dem 15.8. dürfen die in diesem Jahr stillgelegten Ackerflächen gemulcht werden. Dazu zählen auch Ackerrandstreifen und Pufferstreifen an Gewässern!“

Ackerrandstreifen
(c) proplanta
So berichten die beiden Sinsheimer Pflanzenschutzfachleute G. Münkel und H. Gawron und geben folgenden Rat: „Entscheiden Sie im Sinne der Biodiversität individuell ob die entsprechenden Flächen bereits jetzt gemulcht werden.“

Flächen, die bereits mehrere Jahre stillgelegt sind und hauptsächlich aus Grasanteilen bestehen haben bereits ausgesamt und es bildet sich ein „zweiter Schnitt“. In den noch vorhandenen Altpflanzen fühlen sich Insekten wohl und können dort Ihre Nistplätze einrichten.

Praxistipps: Sollten Problemunkräuter, wie z.B. weißer Gänsefuß, Distelarten, Große Klette, etc. in den Stilllegungsflächen sein, empfehlen die amtlichen Sinsheimer Pflanzenschützer einen Mulchgang, um ein Aussamen auf benachbarte Flächen so weit wie möglich zu vermeiden.

Sollten Stilllegungsflächen aus diesem Jahr im nächsten Jahr wieder in Produktion genommen werden, dürfen ab dem 15.08. nur für die Kulturen Winterraps und Wintergerste Bodenbearbeitungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Achtung: Für alle weiteren Folgekulturen gilt der 1. September als frühester Bearbeitungstermin zur Vorbereitung der Saat!

(Informationen des Rhein-Neckar-Kreis vom 18.08.2023)
LTZ Augustenberg
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