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28.05.2015 | 13:30 | Hoftorbilanz 

Meldepflicht für Wirtschaftsdünger eingeführt

Kiel - Mit einer Meldepflicht für Wirtschaftsdünger bringt das Landwirtschafts-und Umweltministerium mehr Transparenz in die Nährstoffströme.

Meldepflicht Wirtschaftsdünger
(c) proplanta
So soll bei der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein eine Datenbank eingerichtet werden, in die alle landwirtschaftlichen Betriebe, die jährlich mehr als 200 Tonnen Frischmasse an Wirtschaftsdünger auf andere Betriebe verbringen, eine entsprechende Meldung abzugeben haben.

„Damit erhalten wir endlich einen Überblick über die Wirtschaftsdüngerströme in Schleswig-Holstein. Das bringt etwas Transparenz in die Problematik von zu hohem Gülleaufkommen. Noch besser wäre eine Hoftorbilanz, die die Nährstoffbilanz pro Betrieb misst“, sagte Umwelt- und Landwirtschaftsminister Robert Habeck heute (28. Mai 2015). „Letztlich ist all das Aufzeichnen aber nur eine Vorstufe. Wir haben in einer Reihe von Regionen des Landes teils sehr hohe Nährstoffüberschüsse, mit negativen Folgen für oberflächennahe Gewässer, Grundwasser und Küstengewässer. Deshalb müssen wir die Nährstoffeinträge weiter reduzieren.

Habeck hob hervor: „Wir brauchen dafür dringend die Novellierung der bundesweiten Düngeverordnung.“ Wirtschaftsdünger müssten auf ihre Nährstoffe hin verpflichtend untersucht werden, die Nährstoffbilanzen müssten pro Betrieb erfasst (Hoftorbilanz) und die Lagerkapazitäten für Gülle ausgeweitet werden.“

Habeck dankte zudem der der Landwirtschaftskammer, dass sie die Meldepflicht als Baustein zu einem nachhaltigen Nährstoffmanagement und damit zur Verbesserung der Situation im Gewässerschutz übernehme. Die Verordnung ist heute mit Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getreten.

Hintergrund

Es besteht auf überregionaler, regionaler und lokaler Ebene hinsichtlich der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Bereich Gewässerschutz (Wasserrahmenrichtlinie, Nitratrichtlinie) ein erheblicher Handlungsbedarf, um die Nährstoffeinträge in Grund- und Oberflächengewässer sowie in die Küstengewässer, vor allem durch diffuse Einträge aus der Landwirtschaft, zu senken. Das gilt vor allem für die Anwendung von als Koppelprodukten bei der landwirtschaftlichen Tierhaltung und/oder Energieerzeugung anfallende Wirtschaftsdünger, wie beispielsweise Gülle und Gärreste.

Die bundesweit geltende Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV) trat 2010 in Kraft. Sie gilt für das Inverkehrbringen, Befördern und die Übernahme von Wirtschaftsdünger sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, und verpflichtet Abgeber, Beförderer und Abnehmer von Wirtschaftsdüngern zur Dokumentation ihres Handelns.

Die Landesregierungen können durch eigene Rechtsverordnung weitergehende Aufzeichnungs-, Melde-, Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflichten hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen zu treffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften erforderlich ist.

Mit der heute beschlossenen Landesverordnung wird der Vollzug der WDüngV wesentlich transparenter und verbessert. Von dieser Ermächtigung haben bislang die Bundesländer Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen erfolgreich Gebrauch gemacht. (Pd)
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