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01.06.2021 | 07:02 | Aktueller Rat Pflanzenschutz 

Achtung: Anwendungen mit Metalaxyl-M nicht mehr zulässig!

Karlsruhe - Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat heute eine Mitteilung zur Anordnung des Ruhens der Zulassungen und einen Widerruf der Zulassung übermittelt.

Pflanzenschutz Metalaxyl-M
(c) proplanta
Mit Wirkung ab 1. Juni 2021 für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Metalaxyl-M übermittelt und damit das Ruhen der Zulassung angeordnet.

Die folgenden Pflanzenschutzmittel sind davon betroffen:
  • Maxim Quattro (Zul.-Nr. 008512-00)
  • Maxim XL (Zul.-Nr. 034676-00)
Hinweis: Das Ruhen der Zulassung betrifft ausschließlich die Freiland-Anwendungen 034676-00/00-001 und 034676-00/01-00
  • Vibrance SB (Zul.-Nr. 008594-00)
  • WAKIL XL (Zul.-Nr. 006500-00)
Außerdem widerruft das BVL zum 31. Mai 2021 die Zulassung des Pflanzenschutzmittels Vibrance XL mit dem Wirkstoff Metalaxyl-M (Zul-Nr. 00A105-00). Hier wird die Zulassung vom Inhaber nicht weiterverfolgt. Es gelten keine Abverkaufs- und Aufbrauchfristen.

Damit dürfen die genannten Pflanzenschutzmittel ab dem 1. Juni 2021 nicht mehr in Verkehr gebracht und nicht mehr angewendet werden.

Hintergrund: Bei der Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs hat die Europäische Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/617 die Aussaat von Saatgut, welches mit Metalaxyl-M enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, eingeschränkt. Demnach darf ab dem 1. Juni 2021 behandeltes Saatgut nur noch im Gewächshaus ausgesät werden.

Sollte in Zukunft die Genehmigung des Wirkstoffs um die Aussaat von behandelten Saatgut im Freiland ergänzt werden, könnte das Ruhen der Zulassungen wieder aufgehoben werden. Darüber würde das BVL in einer separaten Fachmeldung informieren.

Hinweis: In der ersten Version dieser Fachmeldung vom 20. Mai 2021 wurde die Anordnung des Ruhens der Zulassung von zwei geringfügigen Verwendungen des Pflanzenschutzmittels Maxim XL zur Behandlung von Saatgut, das zur Aussaat im Gewächshaus bestimmt ist, angekündigt. Die beiden Anwendungen unter Glas sind jedoch nicht von der Durchführungsverordnung (EU) 2020/617 betroffen und daher weiterhin zulässig.

(Informationen des LTZ Augustenberg vom 31.05.2021)
LTZ Augustenberg
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