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06.07.2015 | 14:50 | Unkrautbekämpfung 

Maßnahmen gegen Unkrautdurchwuchs und Zwiewuchs vor der Getreide- oder Rapsernte

Stuttgart - Getreide- und Rapsbestände reifen aufgrund der momentanen Hitze und Trockenheit sehr ungleich ab. Regional sind einige Flächen mit Unkrautdurchwuchs belastet und/oder ins Lager gegangen.

Unkrautdurchwuchs Getreide bekämpfen
(c) proplanta
Getreide: Ein bis zwei Wochen vor der Ernte besteht in Notfällen die Möglichkeit, Herbizide zur Ernteerleichterung einzusetzen. Die Durchführung einer solchen Maßnahme muss schon im Vorfeld gut überlegt werden. Sie sollte erst vorgenommen werden, wenn eine Überprüfung alternativer Möglichkeiten erfolgt ist. Dazu zählen beispielsweise das Abwarten der Reife, das vollständige Abtrocknen der Bestände im Freiland, Reinigungs- und Trocknungsmaßnahmen nach der Ernte sowie die Konservierung von Futtergetreide mit Propionsäure.

Achtung:
Spätanwendungen mit Glyphosat-Mitteln sind in Getreide nur auf Teilflächen erlaubt, auf denen aufgrund von Unkrautdurchwuchs in lagernden Beständen bzw. Zwiewuchs in lagernden oder stehenden Beständen eine Beerntung sonst nicht möglich wäre. Je nach Mittel sind Wartezeiten von 7 bzw. 14 Tagen einzuhalten. Im Bedarfsfall wird geraten, die amtliche Beratung anzufordern.

Raps:
Eine Behandlung im Raps (ab Entwicklungstadium 85: 50 % der Samen/Schoten sind ausgereift, Samen sind trocken und hart, in der Regel bei mehr als 2/3 hellbrauner bis dunkelbrauner Körner) wird wegen der hohen Durchfahrtverluste nur empfohlen, wenn aufgrund des Unkrautbesatzes eine Ernte nicht möglich ist. Getreide kann ab Vollreife (ab Entwicklungstadium 89: Fingernagelabdruck bleibt auf dem Korn, Kornfeuchte unter 25 %) behandelt werden.

In Saat- und Braugetreide, sowie Raps zur Saatguterzeugung, dürfen Glyphosat-Mittel nicht vor der Ernte zur Anwendung kommen.

Hinweis:
Im „Merkblatt Pflanzenproduktion 2015“ sind auf S. 15 in Tab. 2 nur Glyphosat-Mittel aufgeführt, die kein Tallowamin enthalten. Beim Einsatz von Glyphosatmitteln mit dem Netzmittel Tallowamin ist eine Verwendung des Erntegutes als Futtermittel/ Einstreu nicht möglich (VV835).

(Wichtige Informationen des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.07.2015)
Quelle: LTZ Augustenberg
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