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11.10.2016 | 12:12 | Düngeverordnung 

Ausbringungsverbot für Wirtschaftsdünger rückt näher

Karlsruhe - Die Ausbringung von Wirtschaftsdünger in Form von Gärresten, Gülle und Jauche, organisch-mineralischen Stickstoffdüngern und Geflügelkot ist laut Düngeverordnung nur in den aufnahmefähigen Winterkulturen wie Winterraps, Wintergerste, Ackerfutter und das Grünland zulässig. Dabei gelten folgende Sperrfristen:

Ausbringungszeitraum Wirtschaftsdünger: Gärresten Gülle Jauche
(c) proplanta
- keine Ausbringung auf Ackerland ab dem 01. November 2016 bis zum 31. Januar 2017

- keine Ausbringung auf Grünland ab dem 15. November 2016 bis zum 31. Januar 2017

Hinweis: Primär richtet sich die Düngemenge am Bedarf der Kultur. Bekanntermaßen sind nach der Ernte Düngergaben von maximal 40 kg/ha Ammonium-N oder 80 kg/ha Gesamtstickstoff möglich.

Achtung: Nach dem bestehenden Einarbeitungsgebot, muss die Gülle innerhalb von vier Stunden nach Ausbringung eingearbeitet sein. Außerdem muss bei der Ausbringung von Wirtschaftsdüngern ein Gewässerabstand von 5m zu Oberflächengewässern eingehalten werden. Nicht zulässig ist die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern auf das Maisstroh nach der Ernte.

(Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 10.10.2016)

LTZ Augustenberg
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