Zulässig nach
Düngeverordnung sind maximal 80 kg Gesamt-N oder 40 kg Ammonium-N pro ha. Ist der Anteil des Ammoniumstickstoffs höher als 50 % vom Gesamt-N, so begrenzt er die auszubringende Menge. Das trifft oft für Schweinegülle und regelmäßig bei Biogasgärrückständen zu.
Die gute Pflanzenverfügbarkeit des in Gärresten enthaltenen Stickstoffs erweist sich an warmen Sommertagen und auf ausgetrockneten Böden als außerordentlicher Nachteil. Die Gefahr von Ammoniakverlusten erhöht sich deutlich. Durch den Abbau von organischen Säuren während der Vergärung steigt in Biogasgülle zudem der pH-Wert. Auch das begünstigt Ammoniakverluste. Die Ausbringung sollte deshalb an kühlen, windstillen sowie feuchten Tagen bodennah erfolgen. Wenn nicht direkt in den Boden appliziert, sollte vor der Ausbringung eine flache Stoppelbearbeitung erfolgen. Die Gülleflüssigkeit kann so besser in den Boden einsickern. Dadurch kommt das gelöste Ammonium mit mehr Sorptionsplätzen in Berührung und kann sich dort möglichst vollständig anlagern. Die größten Ammoniakverluste entstehen in den ersten Stunden nach der Ausbringung des flüssigen organischen Düngers. Deshalb besteht die Forderung, dass auf unbestelltem
Ackerland eine unverzügliche Einarbeitung vorzunehmen ist.
Gelingt es die Ammoniakverluste wirksam einzuschränken, müssen für eine optimale Entwicklung der
Winterungen die erlaubten Obergrenzen nicht ausgereizt werden. Bei lang anhaltender Vegetation werden noch große Teile des organisch gebundenen N pflanzenverfügbar. Überhöhtes N-Angebot im Herbst führt oft zum überwachsen der Bestände. Wird Witterungsbedingt der Stickstoff nicht von den Pflanzen verwertet, erhöht sich die Gefahr von N-Verlusten über Winter.
Einzuhalten sind die Sperrfristen der Düngeverordnung. Das betrifft außer dem Stallmist alle weiteren Wirtschaftsdünger einschließlich Geflügelkot. Auf dem Ackerland gilt sie in der Zeit vom 1. November bis 31. Januar und auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar.
Quelle: Dr. Schliephake / LfULG Sachsen