Pflanzenschutzmittel: Neue Anwendungsbestimmungen für den GesundheitsschutzKarlsruhe - Vorschriften zum Schutz der Natur werden im Pflanzenschutz schon seit langem als Anwendungsbestimmungen erteilt. |
(c) proplanta Zur Vereinheitlichung hat sich das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) nun dazu entschieden, diese Regelung auch für den Bereich des Gesundheitsschutzes zu übernehmen.
Bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln werden ab dem 01. Mai 2018 bestimmte Vorschriften zum Gesundheitsschutz von Anwendern, Arbeitern und unbeteiligten Dritten (Anwohner, Umstehende und Verbraucher) als Anwendungsbestimmungen festgesetzt.
Zum Beispiel bei dem Herbizid "Cleanshot“:
- SS110-1
Beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen;
oder bei dem Akarizid "Hexythiazox 250 SC":
- SF276-EEOS
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
Bestehende Zulassungen werden nicht angetastet.
Durch die Fassung als Anwendungsbestimmung bleiben zwar der Inhalt und die Abkürzungszeichen für die Vorschriften gleich, es ändert sich aber der rechtliche Status. Ein Verstoß gegen eine Anwendungsbestimmung ist unmittelbar eine Ordnungswidrigkeit und kann durch die untere Landwirtschaftsbehörde mit einem Bußgeld geahndet werden. Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften sind Anwender und Betriebsleiter.
(Informationen vom Regierungspräsidium Stuttgart vom 20.08.2018)
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LTZ Augustenberg |
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