Praxistipp: Für die beiden genannten Produkte gelten weiterhin die bekannten Anwendungsbestimmungen. Der jeweilige Anwendungszeitpunkt, Angaben zur entsprechend erforderlichen Anwendungstechnik und jeweils zugelassene Aufwandmenge sowie die jeweils maximal mögliche Anzahl der Behandlungen sind der jeweiligen Gebrauchsanweisung zu entnehmen.
Hinweis: Für den Einsatz der genannten Präparate gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß
Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.
(Informationen des LTZ Augustenberg vom 27.10.2022)