Wie der Europäische Gerichtshof urteilte, gelten Tierschutzregeln beim Tiertransport über EU-Grenzen hinweg. (c) proplanta
Vorschriften für das Füttern und Tränken sowie für Beförderungs- und Ruhezeiten gelten auch für Teilstrecken außerhalb der EU, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg urteilte (Rechtssache C-424/13). Ausnahmen sind aber unter bestimmten Bedingungen möglich.
Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen einem deutschen Tiertransportunternehmen und der südbayerischen Stadt Kempten. Die Stadt hatte sich geweigert, einen Rindertransport von Kempten nach Andijan in Usbekistan abzufertigen, weil für einen Abschnitt der 7.000 Kilometer langen Strecke keine Ruhe- oder Umladeorte vorgesehen waren. Speditionen müssen sich die Reiseplanung für lange Transporte von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und den meisten Pferden vorab von den Behörden genehmigen lassen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof muss den Einzelfall entscheiden. Dazu sollte der EuGH klären, ob die EU-Tierschutzvorschriften auch auf Teilstrecken von der EU-Außengrenze bis zum Zielort außerhalb der EU gelten und ob die Behörde gegebenenfalls eine Änderung der Reiseplanung verlangen kann. Beide Frage bejahte der EuGH - allerdings kann die Behörde Abstriche akzeptieren, falls die völlige Einhaltung europäischer Standards außerhalb der EU nicht möglich ist. Das Verwaltungsgericht muss den Fall nun endgültig entscheiden. (dpa)