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15.04.2009 | 19:21 | Biopatente 

Land Hessen legt Einspruch gegen Schweinezucht-Patent ein

Wiesbaden - Das Land Hessen hat Einspruch gegen das vom Europäischen Patentamt am 16. Juli 2008 an das amerikanische Unternehmen erteilte Patent auf die Zucht von Schweinen erhoben.

Schweinezucht-Patent
(c) proplanta
Die Einspruchsfrist gegen die Patenterteilung läuft heute ab. Wie schon im Jahr 1992 im Verfahren zur Patentierung des ersten Tieres in Europa, der „Krebsmaus“, will Hessen damit erneut ein Zeichen gegen grenzenlose Patente setzen.

„In der Vergangenheit hat das Europäische Patentamt die EU-Biopatentrichtlinie sehr weit ausgelegt. Die landwirtschaftliche Entwicklung und die freie züchterische Entscheidung landwirtschaftlicher Tierzüchter wird dadurch erheblich eingeschränkt“, sagte die hessische Landwirtschaftsministerin Silke Lautenschläger am Mittwoch in Wiesbaden. „Die Richtlinie ist schwammig und unklar und muss konkretisiert werden. Deshalb hat Hessen auch einen entsprechenden Entschließungsantrag im Bundesrat eingebracht. Mit dem Einspruch wollen wir erreichen, dass sich das Europäische Patentamt seiner Verantwortung stärker bewusst wird. Natürliche Zuchtverfahren und Tiere sind nicht patentierbar“, unterstrich die Ministerin. Tiere seien fühlende und leidensfähige Wesen und keine technischen Erfindungen. Tierpatente widersprächen daher der christlichen Auffassung vom Tier als Mitgeschöpf.

Zwar sei es wichtig, technische Erfindungen zu schützen. Diese müssten aber unbedingt bestimmten Kriterien genügen und dürfen keinesfalls die in der Landwirtschaft seit Menschen Gedenken üblichen Zuchtverfahren umfassen.
 
Gegenstand des Patentes ist eine Auswahl natürlicher Erbanlagen für den so genannten Leptin-Rezeptor. Er steht bei Säugetieren im Zusammenhang mit der Nahrungsverwertung und dem Fettstoffwechsel und hat damit für die Haltung und Nutzung von Tieren in der Landwirtschaft eine besondere Bedeutung (Mast). Das Patent nennt zwei mögliche Genvarianten, die für eine bessere Mastleistung sorgen sollen. Diese Varianten kommen aber bei allen Schweinen vor. Welche der Varianten eine bessere Mastleistung verursacht, wird im Patent nicht beschrieben. Es heißt dort lediglich, dass man in den Schweinen nach verschiedenen Kombinationen der Gen-Varianten suchen könne, die für eine bessere „ durchschnittliche Futtereinnahme, durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme, Muskelmasse, Rückenfett, wasserhaltender Kapazität, Fleischfarbe, Fleisch-pH, intramuskuläres Fett, Fleischzartheit und/oder Verlust beim Kochen“ sorgen könnten. Weil das Patent aber keine spezifischen Genkombinationen nennt, könnte der Patentschutz letztlich sogar grundsätzlich auf alle Schweine angewandt werden.

Auf den ersten Blick wird hier also ein technisches Verfahren patentiert, um eine bestimmte genetische Sequenz im Erbgut von Schweinen zu finden. Es umfasst zudem auch die unmittelbar mit diesem patentierten Verfahren hergestellten „Produkte“, entsprechende Schweine. Aber das Patent geht noch viel weiter, da es letztlich auch die Zucht der mit dem Gentest gefundenen, sich besonders gut entwickelnden Schweine schützt. Eine Unterscheidungsmöglichkeit zwischen den mit dem patentierten Verfahren gefundenen Schweinen und solchen, die auf natürlichem Wege so gezüchtet wurden, gibt es nicht. (PD)
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