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09.01.2015 | 07:06 | Tierhalter 

Meldepflicht gilt auch für Hobby-Tierhalter

Münster - Wer in Nordrhein-Westfalen Pferde, Schweine, Schafe, Ziegen, Gehegewild, Geflügel oder Bienen hält, ist verpflichtet, bis spätestens zum 31. Januar seinen Bestand bei der Tierseuchenkasse zu melden.

Tierbestand
(c) proplanta
Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass diese gesetzliche Verpflichtung nicht nur für Landwirte, sondern auch für Hobbyhalter und gewerbliche Tierhalter gilt. Eine Meldung ist zwingend erforderlich, auch wenn sich der Tierbestand gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat.

Stichtag für die Meldung der Tierzahlen ist jeweils der 1. Januar. Eine Ausnahme gilt für Rinderhalter, denn hier kann die Tierseuchenkasse NRW auf eine zentrale Datenbank zurückgreifen, in der alle in Deutschland lebenden Rinder gemeldet sind. Eine weitere Ausnahme gilt für Halter von Masthähnchen, Puten, Enten oder Gänsen. Sie geben nur den Jahreshöchstbesatz an. Weitere Informationen sind auf der Internetseite der Tierseuchenkasse unter www.tierseuchenkasse.nrw.de zu finden.

Die Tierseuchenkasse NRW gehört als Sondervermögen zur Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen. Ihre wichtigste Aufgabe ist es, Beiträge von den Tierhaltern in Nordrhein-Westfalen zu erheben, um damit beim Auftreten einer Tierseuche Entschädigung zu leisten und Beihilfen für vorbeugende Maßnahmen anzubieten. Weitere Informationen gibt es im Internet unter der angegebenen Adresse oder per Telefon unter 0251 / 289820. (PD)
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