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21.04.2010 | 14:07 | Tierseuchenbekämpfung 

Transponder und Pass für Pferde

Magdeburg - Nach der EG-Verordnung Nummer 504/2008 müssen Pferde, die nach dem 1. Juli 2009 geboren wurden, mit einem elektronischen Transponder gekennzeichnet werden, einen Equidenpass haben und in einer zentralen Datenbank erfasst werden.

Transponder und Pass für Pferde
(c) proplanta
Das Landwirtschaftsministerium weist im Zusammenhang mit dem globalisierten Tierverkehr auf die wachsende Tierseuchenbedrohung auch bei Pferden hin. Zunehmend besteht die Gefahr der Einschleppung von brisanten Pferdeseuchen, wie zum Beispiel der „Infektiösen Anämie“, des „Westnilfiebers“ oder der „Afrikanischen Pferdepest“. Aus diesem Grund sind die Neuregelungen aus Gründen der epidemiologischen Rückverfolgbarkeit sinnvoll.

Diese nachfolgend beschriebenen Neuregelungen gelten für alle Equiden, die unter der Obhut des Menschen gehalten werden. Equiden sind Pferde, Esel, Zebras und Kreuzungen aus diesen.

Vor dem 1. Juli 2009 geborene Equiden, für die bereits ein Pass vorliegt, müssen nicht zusätzlich mit einem elektronischen Transponder versehen werden. Für Tiere, für die bisher kein Pass ausgestellt wurde, gilt jedoch die Kennzeichnungspflicht mittels Transponder und es ist für sie ein Equidenpass auszustellen. Grundsätzlich ist jeder Halter von Equiden verantwortlich, die Kennzeichnung und die Ausstellung des Passes zu veranlassen. Halter von Equiden, die weder bei einer Zucht- noch bei einer Sport- oder Wettkampforganisation registriert sind, beziehungsweise registriert werden sollen (sonstige Equiden), erhalten ihren voraussichtlichen Jahresbedarf an elektronischen Transpondern auf Antrag beim Landeskontrollverband für Leistungs- und Qualitätsprüfung Sachsen-Anhalt e. V. in 06118 Halle, Angerstraße 6.

Mit der Durchführung der Kennzeichnung beauftragt der Tierhalter einen Tierarzt oder eine andere sachkundige Person. Die Beantragung des Passes für sonstige Equiden erfolgt beim Veterinäramt des zuständigen Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Weitere Auskünfte zum Kennzeichnungs- und Registrierungsverfahren für sonstige Equiden werden ebenso von dort erteilt.

Bezüglich des Verfahrens für registrierte Equiden soll sich der Halter an seinen Pferdezuchtverband oder seine Sport- oder Wettkampforganisation wenden. (PD)
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