(c) proplanta Dies geht aus einer am Donnerstag veröffentlichten Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hervor.
Der Gerichtshof legte dar, dass der Begriff Transport in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 91/ 628 ausdrücklich die Zeit des Be- und Entladens umfasst. Dies gewährleiste einen angemessenen Schutz der Tiere und schränke die Fernversendung so weit wie möglich ein. Beschränkungen zu der Begriffsdefinition Transport sind laut Gerichtshof in der Richtlinie nicht enthalten.
Der Vorabentschiedung vorausgegangen war ein Rechtsstreit zwischen dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas und der ZVK Zuchtvieh-Kontor GmbH. Im Jahr 2000 hatte das Unternehmen 28 lebende Rinder nach Ägypten ausgeführt und dafür eine Ausfuhrerstattung als Vorschuss erhalten. Diese forderte das Zollamt zurück, weil die vorgeschriebene zulässige maximale Transportdauer überschritten worden sei.
Die ZVK macht daraufhin geltend, dass die Transportdauer von dem Zeitpunkt an zählt, wenn das Transportfahrzeug den Versandort verlässt. Das Zollamt war der Ansicht, dass zum Transport die Be- und Entladezeit zählt.
Das Finanzgericht Hamburg gab in erster Instanz der Klage des Unternehmens ZVK statt. Das Hauptzollamt legte vor dem Bundesfinanzhof Revision ein. Dieses Gericht setzte das Verfahren mit der Begründung aus, da im Vorfeld geklärt werden müsse, ob die Begriffsdefinition Transport auf die gesamte Richtlinie anzuwenden ist oder nicht und rief den Europäischen Gerichtshof zu einer Vorabentscheidung an. DJG/12/mal
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