„Die Verordnung regelt sehr ausgewogen ein vereinfachtes Verfahren, das sowohl dem Schutz der Kormoranbestände als auch dem der bedrohten Fischarten entspricht“, stellt Umweltministerin Margit Conrad fest. Rheinland-Pfalz vollzieht durch diese Verordnung eine Regelung wie sie in neun anderen Bundesländern im Prinzip bereits gilt.
Ziel der Verordnung ist es, das gestörte Gleichgewicht zwischen Kormoranen und dem Fischbestand - auch von europarechtlich geschützten Fischarten - durch kontrollierten Abschuss von Kormoranen zu beeinflussen. Nachdem sich die Kormoranbestände in Rheinland-Pfalz sehr gut erholt haben, besteht heute „Fraßdruck“ des europarechtlich geschützten Kormorans, der zunehmend geschützte Fischarten wie Lachs, Äsche oder Aal bedroht. Darüber hinaus gilt es, die gewerblichen Fischereibetriebe im Land zu schützen. Die Verordnung regelt aber auch, dass ein guter Erhaltungszustand der Kormoranbestände gewährleistet bleiben muss.
Die Verordnung legt die Bedingungen für den Abschuss von Kormoranen fest. Mit Rücksicht auf Brut- und Aufzucht dürfen Kormorane grundsätzlich nur zwischen dem 15. August und dem 15. Februar geschossen werden. Von der Genehmigung ausgenommen sind Abschüsse in ausgewiesenen europäischen Vogelschutzgebieten in der Zeit vom 20. September bis 10. Oktober sowie vom 10. Januar bis 15. Februar. Bisher waren Abschüsse nur nach Einzelentscheidungen möglich.
Abschussberechtigt ist jede Person, die in einem gewerblichen Betrieb erhebliche, fischereiwirtschaftliche Schäden durch Kormorane erlitten hat oder erwartet oder die an Schutzprogrammen zugunsten heimischer, vom Aussterben bedrohter oder wieder angesiedelter Fischarten mitarbeitet.
Der Berechtigte teilt der oberen Naturschutzbehörde vorab mit, wer die Abschüsse tätigen wird. Nur Inhaber von Jagdscheinen dürfen Kormorane jagen. Berechtigte ohne Jagdschein können andere Personen, die diese Voraussetzung erfüllen, beauftragen. Jeder Abschuss ist zu melden. Darüber hinaus erfolgt eine Überwachung der Kormoranbestände (Monitoring) und, soweit erforderlich, eine Steuerung der Abschussaktivitäten. Mit der Verordnung können landesweit an Gewässern Abschüsse erfolgen, ausgenommen sind Mosel, Sauer und Our, soweit sie gleichzeitig die Grenze zu Luxemburg bilden. (PD)
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