Abschließende Klärung im GVO-Verdachtsfall bei Rapssaatgut wird im Hauptsacheverfahren erfolgenLippstadt - Die Deutsche Saatveredelung (DSV) muss auf das Hauptsacheverfahren zur Klärung des GVO-Besatzes einer Rapssaatgutpartie, die geringfügige Spuren von gentechnisch verändertem Raps enthalten soll, warten. |
(c) proplanta Dies bestimmte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 07. März 2008, nachdem das Verwaltungsgericht Stade das Anliegen eines Landwirts in einem Eilverfahren zunächst abgelehnt hatte.
Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat den Anspruch auf eine B-Probe im Eilverfahren abgewiesen. Das Gericht hält es für eine abschließende Entscheidung für notwendig, eine weitere neutrale Begutachtung durchzuführen. Dies ist jedoch kurzfristig aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Rapsblüte zeitlich nicht mehr möglich. Daher verweist das Gericht zur endgültigen Entscheidung auf das Hauptsacheverfahren.
Im August dieses Jahres hatten Landwirte in sechs Bundesländern Rapssaatgut der DSV ausgesät, das geringfügige Spuren von gentechnisch verändertem Raps enthalten soll. Aufgrund dieses Verdachtes wurden in den betroffenen Bundesländern Anordnungen zum Umbruch der Rapsfelder erlassen. Diese Aktionen basieren allerdings nur auf der Untersuchung einer einzigen Saatgutprobe, in der Signale für eine mögliche gentechnische Verunreinigung im Bereich der Nachweisgrenze beobachtet wurden. Die vermeintliche gentechnische Verunreinigung konnte aber weder quantifiziert, noch einer spezifischen genetisch-veränderten Rapslinie zugeordnet werden.
Dem mittelständischen Pflanzenzüchter liegen zur betroffenen Rapssaatgutpartie mittlerweile sieben negative Ergebnisse von drei unabhängigen, akkreditierten Laboren vor, die die vermeintliche Verunreinigung nicht bestätigen. Die Resultate belegen außerdem, dass es schwierig ist, im Bereich der Nachweisgrenze mit nur einer Untersuchung ein eindeutiges Ergebnis zu erhalten.
Die DSV geht somit davon aus, dass das ausgesäte Saatgut der betroffenen Rapssaatgutpartie frei von gentechnisch verändertem Rapssamen ist und fordert daher die Durchführung einer B-Probe durch die zuständigen Behörden. Mit dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes erhält die DSV nun die Möglichkeit, ihren Anspruch auf eine zweite Begutachtung (B-Probe) im Hauptsacheverfahren zu klären. (PD)
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