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26.02.2014 | 13:40 | Babynahrung 

Prä- und Probiotik: Hipp unterliegt Milupa vor Gericht

Karlsruhe - Der Babynahrungshersteller Milupa hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen seinen Konkurrenten Hipp einen Sieg errungen.

Babymilch
(c) proplanta
«Praebiotik» und «Probiotik» dürfen nach einem Urteil vom Mittwoch zumindest nicht dann auf Produkten stehen, wenn damit zugleich auf den Nutzen für den Darm hingewiesen wird.

Bis zu einer Gerichtsentscheidung vor zwei Jahren hatte Hipp folgende Formulierung auf dem Milchpulver: «Praebiotik® + Probiotik® Mit natürlichen Milchsäurekulturen Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora». In der Form ist es nun höchstrichterlich verboten.

Die Firma Hipp geht nach dem Urteil davon aus, dass sie die beiden Begriffe weiter auf Milchnahrungen verwenden darf - zumindest bis zur erneuten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt. Kläger Milupa sieht sich hingegen bestätigt: «Hier wurde in einer Art Werbung betrieben, die rechtlich nicht zulässig ist», sagte ein Sprecher.

Milupa oder andere Hersteller von Babynahrung dürfen «Praebiotik + Probiotik» für ihre Produkte nicht selbst benutzen. Hipp hat die Begriffe seit 1999 als Marke geschützt.

Das zum Danone-Konzern gehörende Unternehmen Milupa sieht in den Angaben einen Verstoß gegen das Europarecht. Wenn es um die Gesundheit von Kindern gehe, gelten strenge Maßstäbe, hatte die Milupa-Anwältin bei der mündlichen Verhandlung vor dem BGH argumentiert. «Praebiotik + Probiotik» würden dem Verbraucher suggerieren, dass die Nahrung gut für die Gesundheit der Kinder sei. Um so was zu behaupten, sind aus Sicht von Milupa wissenschaftliche Nachweise nötig.

Nach der Entscheidung des I. BGH-Zivilsenats handelt es sich bei den Begriffen um «eine gesundheitsbezogene Angabe». Der Durchschnittsverbraucher verstehe sie so, dass damit die natürliche Darmfunktion und die Abwehrkräfte stimuliert würden. Im neuen Berufungsverfahren in Frankfurt müsse nun die Frage geklärt werden, ob «Praebiotik® + Probiotik®» noch von einer Übergangsvorschrift der Health-Claim-Verordnung gedeckt sei. (dpa)
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