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29.06.2017 | 15:09 | Klosterprodukte 

Rechtsstreit um Bier in Bayerischem Bierlikör beendet

München - Er wollte Doppelbock oder Bockbier in seinem «Original Bayerischen Bierlikör» haben.

Bier im Bierlikör?
Jahrelang tobte ein Rechtsstreit um Bierlikör zwischen einer Schnapsbrennerei und einem Händler. Vier Spirituosen sollen Etikettenschwindel gewesen sein. Deshalb zahlte der Vertreiber von Klosterprodukten nicht. Doch nun bleibt ihm nichts anderes übrig. (c) proplanta
Und im Trunk «Kloster Beuerberger Naturkraft» sollten Wasser, Löwenzahn, Blutorange, Zitrone und Honig harmonisch zusammenspielen. Doch Pustekuchen: Von Löwenzahn und Bockbier keine Spur.

Deshalb beschloss ein Händler aus dem Landkreis Rosenheim, die Rechnungen eines Schnapsproduzenten aus Österreich in Höhe von rund 46.000 Euro nicht zu bezahlen.

Alle vier Produkte, die er bezogen hatte, hielt er hinsichtlich Qualität, Inhalt und Alkoholgehalt für mangelhaft. Daraufhin verklagte ihn der Schnapsproduzent, der Händler klagte auf 92.000 Euro Schadenersatz zurück. Das Oberlandesgericht (OLG) München bereitete dem langjährigen Bierlikör-Streit am Mittwoch nun ein Ende.

Es sei wichtig, «dass diese Inhaltsstoffe als Naturprodukte vorhanden sind», betonte der Anwalt des Händlers, Peter Dürr. Es sei «ein enormer Schaden» entstanden.

«Wir sind ja schon fast beim Betrug.» Laut dem Vertreiber von Klosterprodukten fehlte es aber an vielem: Die «Naturkraft» soll weder die Kraft von Löwenzahn noch von Honig enthalten haben, sondern nur Aromen und künstlich hergestellten Zucker.

Auch der «Original bayerische Met» habe nie Honig gesehen und schlage nur mit sieben statt elf Prozent Alkohol zu Buche. Der «Original bayerische Bierschnaps» enthalte keine Spur von Bier - nur Aromen, Farbstoff und Zucker. Außerdem schwächle der Bierlikör.

Das Landgericht Traunstein schaltete in erster Instanz einen Sachverständigen ein. Der hielt den Bierlikör und die «Naturkraft» tatsächlich auch für mangelhaft. «Die Getränke waren sämtlich verkehrsfähig», sagte dagegen der Anwalt der Schnapsbrennerei, Werner Jost, am Mittwoch vor Gericht. «Es gab lediglich Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Ingredienzen.»

Doch die Kostbarkeiten der Natur und der Alkoholgehalt spielten am Ende rechtlich keine Rolle. Denn die Alkoholika wurden sämtlich problemlos verkauft - allerdings wussten die Abnehmer freilich nichts von den Mängeln.

Dennoch strich der Händler die Erträge ja ein. Und damit sei er zahlungspflichtig, befand das OLG. Man könne höchstens an «eine gewisse Minderung» denken. Die Streithähne einigten sich schließlich auf einen Vergleich über 41.000 Euro. Der Händler war aber sauer: «Recht haben und Recht kriegen sind zweierlei.»
dpa/lby
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