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29.12.2009 | 15:09 | Verbraucherpolitik  

Minister Peter Hauk MdL: "Aboverträge mit minderjährigen Kindern sind ohne elterliche Zustimmung nicht gültig"

Stuttgart - "Bei vielen Kindern und Jugendlichen wird ein Handy unter dem Weihnachtsbaum liegen.

Minister Peter Hauk MdL: "Aboverträge mit minderjährigen Kindern sind ohne elterliche Zustimmung nicht gültig"
Die aktuellsten Hits aus den Charts als Klingeltöne zum Herunterladen sind die großen Renner. Das Herunterladen von Logos, Klingeltönen und Spielen geht meist über eine einfache SMS, kann aber hohe Kosten verursachen. Besonders teuer kann es werden, wenn beim Herunterladen eines Klingeltons ein Abonnement abgeschlossen wird", sagte der baden-württembergische Verbraucherminister, Peter Hauk MdL, am Sonntag (27. Dezember) in Stuttgart.

Grundsätzlich müsse der Anbieter vor Vertragsabschluss über alle wesentlichen Vertragsbestandteile informieren und der Verbraucher diese Information bestätigen. Erfolge diese Bestätigung nicht, so wird der Vertrag nicht wirksam. "Schließt ein minderjähriges Kind einen Vertrag über Handy-Klingeltöne ab, so wird der Vertrag nicht ohne Zustimmung der Eltern wirksam. Wird ohne elterliche Einwilligung in den Vertrag eine Rechnung gestellt, so sind die Adressaten nicht zur Zahlung verpflichtet", informiert Minister Hauk.

Der Abrechnungszeitraum darf bei Abos über Klingeltöne einen Monat nicht überschreiten. Verbraucher könnten die Verträge zum Ende des Abrechnungszeitraums mit einer Frist von einer Woche kündigen. Eine Kündigung sei üblicherweise über eine einfache Stopp-SMS an den Anbieter möglich. Sicherheitshalber sei zusätzlich noch ein Kündigungsschreiben per Einschreiben zu empfehlen. Die Kontaktdaten des Anbieters und die genauen Kündigungsmodalitäten ließen sich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters auf seiner Homepage entnehmen.

"Seit September 2007 gibt es zwar eine verbraucherfreundliche Gesetzeslage zu den sogenannten Dauerschuldverhältnissen bei Kurzwahldiensten, zu denen auch die Klingeltöne gehören", erklärte Hauk. Dennoch würden Beschwerden von Verbrauchern über hohe Kosten durch das Herunterladen von Klingeltönen nicht abreißen. "Um insbesondere Jugendliche besser zu schützen, müssen wir darüber nachdenken, die Vorschriften noch weiter zu verschärfen. Derzeit kann der Verbraucher vom Anbieter eine Information verlangen, sobald der Rechnungsbetrag für die Nutzung von Kurzwahldiensten, zwanzig Euro überschreitet. Gegebenenfalls ist hier eine gesetzliche Pflicht des Anbieters erforderlich," so Minister Hauk.

Bereits jetzt müsse der Anbieter Verbraucher vor jedem Vertragsabschluss, der Klingeltöne betreffe, darüber informieren, was das Angebot koste, wie lang der Abrechnungszeitraum ist und wie sich der Kunde wieder vom Vertrag lösen könne. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt sowie vom Verbraucher durch eine gesonderte SMS bestätigt, so dürfe der Verbraucher hierdurch nicht in die Pflicht genommen werden. "Dies muss auch für sogenannte Flatrate-Angebote mit wöchentlichen oder monatlichen Pauschalpreisen gelten, die bisher von dieser Vorschrift ausgenommen sind, denn sie dürften bei Klingeltönen eher die Regel als die Ausnahme sein", zeigt Minister Hauk eine weitere Möglichkeit für einen verbesserten Schutz der Verbraucher auf.

Sollten trotz der rechtlichen Situation Probleme bei der Abrechnung auftreten, empfiehlt der Verbraucherminister rechtliche Schritte nicht zu scheuen oder sich Rat bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg einzuholen ( www.vz-bw.de). (PD) 
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