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25.08.2023 | 16:30 | Unfallverhütung 

Erntejagden sicher durchführen

Kassel - sind sehr dynamisch und anspruchsvoll in Vorbereitung und aktiver Ausübung. Das zeigt nicht zuletzt der tödliche Unfall im letzten Jahr.

Entenjagd
(c) Bergringfoto - fotolia.com
Umso mehr muss Wert auf die Planung sowie Durchführung und nicht zuletzt auf zuverlässige Jägerinnen und Jäger gelegt werden.

Eine gute Planung mit ausreichend zeitlichem Vorlauf sowie eine versierte Organisation und Durchführung sind die Grundvoraussetzungen für eine sichere und erfolgreiche Jagd. Verantwortlich hierfür ist der Jagdherr. Er stimmt mit den Landwirten die zu bejagenden Flächen ab und dokumentiert diese im Lageplan. Darin werden auch Anzahl und Ort der Jagdeinrichtungen eingetragen sowie Schuss- und Gefahrenbereiche von angrenzenden Straßen, Wegen und Siedlungen festgelegt. Hilfreich ist zudem eine Liste mit Kontaktdaten der geeigneten, zuverlässigen Jäger und Nachsucheführer sowie der Reviernachbarn, Landwirte und Lohnunternehmer.

Verletzungen durch vom Boden abprallende Kugeln zeigen immer wieder die Notwendigkeit von erhöhten Ansitzeinrichtungen und der Begrenzung des Schussfeldes auf. Daher sind feste oder mobile Ansitzeinrichtungen für Erntejagden zu benutzen. In den Unfallverhütungsvorschriften zur Jagd (VSG 4.4) ist dies jüngst mit aufgenommen worden. Als erhöhte Ansitzeinrichtungen eignen sich auch mobile Objekte, entweder auf einem PKW mit Ladefläche oder auf einem Anhänger. Sie müssen standsicher mit dem Fahrzeug verbunden sein und einen sicheren Aufstieg besitzen. Das Fahrzeug muss während der Jagd stehen und das Fahrerhaus darf nicht besetzt sein.

Weitere Hinweise und Empfehlungen finden sich in der SVLFG-Broschüre „Sichere Erntejagd“. Sie kann unter www.svlfg.de und mit dem Suchbegriff „B44“ kostenlos aus dem Internet heruntergeladen werden. Druckexemplare können telefonisch unter 0561 785-10339 oder online unter www.svlfg.de/broschueren-bestellen angefordert werden. Die Unfallverhütungsvorschrift Jagd findet sich unter dem Suchbegriff „VSG 4.4“.
SVLFG
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