Die damit verbundenen Sorgfaltspflichten betreffen jedoch sämtliche mit dem Inverkehrbringen und Handeln von Holz und Holzerzeugnissen befassten Marktteilnehmer. Zwar wird das Verbot erst vsl. Ende 2012 in Kraft treten, es gilt jedoch, sich frühzeitig auf die administrativen Anforderungen einzustellen.
Der VDS begrüßt einerseits diese klare Haltung des EU-Parlaments zum Verbot in illegal geschlagenem Holz. Von den Auswirkungen ist auch die deutsche Sägeindustrie betroffen, wenn sie mit ihrem aus nachhaltiger Forstwirtschaft erzeugtem Schnittholz bzw. die daraus gefertigten Produkte gegen illegales Holz konkurrieren muss.
Andererseits enthält der Beschlusstext umfangreiche Vorgaben, die von allen beim Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen in der EU sowie auch dem Handel einzuhalten sind, um illegales Holz in der EU zu bekämpfen. Hier wird der VDS in nächster Zeit Handreichungen für die klein- und mittelständischen Sägewerke entwickeln, die mit den Sorgfaltspflichten bzw. Informationspflichten überfordert werden, zumal sie sich in aller Regel aus einheimischem, auf gesetzlicher Grundlage erzeugtem Holz bedienen und für die illegal geschlagenes Holz ein Fremdwort ist.
Da das Inverkehrbringen von illegal geschlagenem Holz verboten wird, unterliegt jeder, der Holz oder Holzerzeugnisse erstmalig in Verkehr bringt, sei es als Importeur in die EU oder als Produzent innerhalb der EU, besonderen Sorgfaltspflichten. Diese Sorgfaltspflichten umfassen Angaben über die Holzart, des Land des Holzeinschlages, ggf. mit Region und Konzession, Menge, Lieferant sowie Abnehmer und Nachweise, dass das Holz den geltenden Rechtsvorschriften entspricht. Ferner ist ein Risikobewertungsverfahren vorzunehmen, mit dem er das Risiko illegalen Holzes bewerten und analysieren kann.
Im Handel mit Holz und Holzerzeugnissen innerhalb der EU besteht die Verpflichtung, die Rückverfolgbarkeit in der gesamten Lieferkette sicherzustellen. Insbesondere muss der Lieferant wie auch der Abnehmer benannt werden können. Die Unterlagen hierzu sind 5 Jahre aufzubewahren.
Die Abgabe von Holzerzeugnissen, die aus bereits in Verkehr gebrachtem Holz oder Holzerzeugnissen gewonnen werden, gilt gem. Beschlusstext nicht als Inverkehrbringen. Nach unserer Auslegung wäre damit die Erzeugung von Schnittholz aus Rohholz des EU-Binnenmarktes, also die typische Tätigkeit eines mittelständischen Sägewerkes, kein Inverkehrbringen, d.h. es gelten nur die eingeschränkten Informationspflichten des Handels (Rückverfolgbarkeit der Lieferkette).
Auch wenn recyceltes Holz von der EU-Regelung ausgenommen ist, für Sägenebenprodukte, die bekanntlich keinen Abfall darstellen sondern Nebenprodukt sind, gilt die Informationspflicht in gleicher Weise.
Die Mitgliedstaaten haben diese EU-Regelung national umzusetzen und können einzelne Vorgaben noch deutlich erweitern. Vor allem die Sanktionsmöglichkeiten werden national geregelt, die EU legt hierzu nur einen Rahmen fest.
Unter die EU-Regelungen fällt die gesamte Holzkette, vom Rohholz und Brennholz hin über Schnittholz und Furniere bis zu Holzwerkstoffen, Verpackungen, Parkett, verzimmertes Holz sowie auch Zellstoff, Papier und Holzmöbel bzw. vorgefertigte Gebäude. (vds)
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