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24.05.2015 | 11:00 | Pflanzrechte 

Bei Rebanpflanzungen die Rechtslage berücksichtigen

Bad Kreuznach - Wer einen Modell-, Schau-, Hobby- oder Schulungsweinberg einrichten will,muss die Rechtslage beachten.

Rebanpflanzungen
(c) proplanta
Darauf hat die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz diese Woche hingewiesen. Sie rät in einem solchen Fall zum Anbau von Tafeltrauben, da die Anpflanzung von Tafeltraubensorten grundsätzlich genehmigungsfrei ist. Sorten wie Palatina, Muscat bleu oder Nero seien attraktiv und pilzwiderstandsfähig, müssten also nicht gegen Oidium oder Peronospora gespritzt werden. Ferner eigneten sich die Trauben zum unmittelbaren Verzehr. Zulässig sei auch die Herstellung von Traubensaft und Gelee.

Hingegen sei die Anpflanzung von Keltertraubensorten grundsätzlich genehmigungspflichtig. Ausgenommen sei eine Rebfläche, die insgesamt 100 m² nicht übersteige und nicht neben einem anderen Weinberg liege. Zudem dürften die Erzeugnisse nicht in Verkehr gebracht, auch nicht verschenkt oder gegen Spenden abgegeben werden. Für eine Anlage größer als 100 m² würden Pflanzrechte beziehungsweise ab 1. Januar 2016 eine Pflanzgenehmigung benötigt.

Die Anpflanzung müsse darüber hinaus in der EU-Weinbaukartei gemeldet werden, erläuterte die Kammer. Ab 500 m² entstehe eine Abgabepflicht für Weinwerbung; für die Erzeugnisse existiere eine Meldepflicht in Form der Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung. Mit Beginn des nächsten Jahres gelte hier neues EU-Recht, das aber noch nicht in Bundes- und Landesrecht umgesetzt sei. (Pd)
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