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31.03.2024 | 05:03 | Milchmarkt 
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Milchlieferbeziehungen: Startschuss für den 148er

Berlin - Das Bundeslandwirtschaftsministerium macht ernst mit der nationalen Anwendung von Artikel 148 der Gemeinsamen Marktorganisation (GMO).

Milchverarbeitung
Die Ressortabstimmung zur Änderung der Agrarorganisationen- und Lieferketten-Verordnung ist eingeleitet. Es geht um die nationale Anwendung von Artikel 148 der Gemeinsamen Marktorganisation (GMO) der EU. (c) proplanta
Wie aus Ministeriumskreisen verlautete, wurde am Mittwoch (27.3.) die Ressortabstimmung zu einer dafür notwendigen Änderung der Agrarorganisationen- und Lieferketten-Verordnung eingeleitet. Danach sollen künftig Milcherzeuger oder von ihnen gebildeten Erzeugerzusammenschlüssen und ihren Molkereien vorab einen schriftlichen Vertrag abschließen müssen, der sowohl den Preis als auch die Liefermenge regelt.

Molkereien sollen verpflichtet werden, ihren Milchlieferanten ein Angebot über einen Preis-Mengen-Bezug gemäß Artikel 148 GMO zu unterbreiten. Dieses ausformulierte Angebot soll sich auf mindestens 80% der voraussichtlichen Liefermenge beziehen müssen. Gelten soll das grundsätzlich auch für genossenschaftliche Molkereien. Sie sollen nur dann von der Pflicht zur Vorlage eines Angebots ausgenommen werden, wenn deren Satzungen oder Lieferordnungen Bestimmungen mit ähnlicher Wirkung enthalten.

Klarheit und Transparenz

Milchbäuerinnen und Milchbauern hätten künftig die Möglichkeit, für einen wesentlichen Teil ihrer Liefermenge Klarheit und Transparenz darüber zu erhalten, zu welchen Bedingungen sie produzieren und verkaufen, heißt es in Berlin. Für die Erzeuger bleibe derzeit oft im Unklaren, wie viel man ihnen schlussendlich genau bezahlt. In den meisten Fällen würden die Betriebe erst nach Lieferung der Milch über die konkreten Auszahlungspreise informiert, die die Molkereien erwirtschaften konnten.

Für den einzelnen Betrieb erschwere das die betriebswirtschaftliche Kalkulation. Milchviehbetriebe müssten jedoch genauso planen und kalkulieren wie Betriebe in anderen Sektoren. Vorgängerregierungen hätten versäumt, die Chance zu nutzen, die der 148er für die Milcherzeuger biete. Es gehe darum, schriftliche Verträge vorzuschreiben sowie die Vertragsparteien in den Vertragsbeziehungen zwischen Rohmilchlieferanten und deren Rohmilchabnehmern zu verpflichten, eine Beziehung zwischen einer bestimmten Menge und den Preis für diese Menge zu vereinbaren.

Vertragsbestandteile frei aushandelbar

Sämtliche Bestandteile von Verträgen über Rohmilchlieferungen sollen den Angaben zufolge zwischen den beteiligten Parteien frei aushandelbar sein. Gelten soll das auch für die Art der Preis-Mengen-Vereinbarungen. Genannt werden Festpreismodelle, worunter auch Preisdifferenzierungsmodelle oder sogenannte A/B-Modelle fallen sollen, ferner Preisabsicherungsgeschäfte an Terminmärkten. Dabei wird unterschieden zwischen Geschäften, die eine Molkerei an die Lieferanten vermittelt und die von ihnen dann für eine bestimmte Rohmilchmenge vorgenommen werden, sowie Sicherungsgeschäfte, die die Molkerei im eigenen Namen durchführt und an denen die Lieferanten im Innenverhältnis partizipieren sollen.

Kein höheres Erzeugerpreisniveau

In Ministeriumskreisen wird eingeräumt, dass die Anwendung von Artikel 148 GMO aller Voraussicht nach nicht zu einer Anhebung des Erzeugerpreisniveaus führen werde. Allerdings werde die Regelung dazu beitragen, die Folgen der Preisvolatilität für Milcherzeugungsbetriebe abzufedern. Dadurch würden Nachteile für die Entwicklung des Milchsektors beseitigt und strukturelle Verbesserungen erreicht. Gleichzeitig würden die Konditionen der Rohmilchlieferung und dabei insbesondere der Preise stärker ins Bewusstsein der Marktbeteiligten kommen. Das berge die Chance für ein faireres Miteinander der Partner in der Wertschöpfungskette Milch.

Die steigende Transparenz über die Konditionen der Milchlieferung werde einen Beitrag leisten, dass der Wettbewerb um Rohmilch zunehme. Der mit der Neuregelung einhergehende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wird auf rund 6,5 Mio. Euro im Jahr veranschlagt. Nach Inkrafttreten der Verordnung ist eine einjährige Übergangsfrist vorgesehen. Nach fünf Jahren soll die Verordnung evaluiert werden.
AgE
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Kommentare 
maximilian schrieb am 03.04.2024 18:14 Uhrzustimmen(5) widersprechen(2)
Bei der Direktvermarktung im Allgemeinen beim Milch-Ab-Hof-Verkauf im Besonderen bestimmt der Erzeuger den Preis. Warum geht das nicht bei Molkereien?
maximilian schrieb am 02.04.2024 16:04 Uhrzustimmen(6) widersprechen(2)
In unserer Marktwirtschaft ist es üblich, dass der Hersteller eines Produkts dessen Verkaufspreis bestimmt aus den Herstellungskosten und einem Gewinnanteil. Warum kann das nicht auch für Milcherzeuger gelten?
Uneinigkeit über den Preis zwischen Molkereien und Erzeugern lässt sich in Verhandlungen bereinigen.
Ein Schutz unwirtschaftlicher Betriebe ist volkswirtschaftlicher Unsinn.
Milch ist ein Lebensmittel, dessen Produktion der Ernährung der nationalen und unionalen Bevölkerung dient. Der Weltmarkt ist zweitrangig.
Ein Rückgang der Milchproduktion mit Anpassung der Tierbestände an den nationalen und unionalen Bedarf ist unter umweltschutzfachlichen Aspekten sehr begrüßenswert.
Vermutlich verhindert die Tätigkeit von Verbandsfunktionären des DBV und DRV im Bereich der Milchindustrie, dass sie sich satzungsgemäß für die Milcherzeuger unter ihren Verbandsmitgliedern einsetzen. Deshalb lehnen vermutlich DBV und DRV die Aktivierung des Art.148 GMO ab.
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