Bei Honigmischungen müssen die Herkunftsländer künftig geordnet nach Gewichtsanteilen angegeben werden. (c) proplanta
Mit der Zustimmung der Mitgliedstaaten am Montag (29.4.) hat das Gesetz die letzte Hürde genommen. Im Kern geht es um eine präzisere Herkunftskennzeichnung für Honig. Angepasst werden aber auch die Vorschriften für die Kennzeichnung von Fruchtsäften und Marmeladen.
Im Fall von Honigmischungen müssen die Herkunftsländer künftig geordnet nach Gewichtsanteilen angegeben werden. Den Mitgliedstaaten wird aber erlaubt, diese Vorgabe auf die vier größten Anteile zu beschränken, wenn diese zusammen mehr als die Hälfte der Mischung ausmachen. Bei sehr kleinen Verpackungen können die Herkunftsländer in Kurzform angegeben werden. Darüber hinaus soll ein Expertengremium eingerichtet werden, um den Kampf gegen gepanschten Honig zu forcieren.
Für die Vermarktung von Fruchtsäften werden neue Kategorien und Kennzeichnungsvorgaben eingeführt. So können die Säfte den Kategorien „zuckerreduzierter Fruchtsaft“, „zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat“ und „konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft“ zugeordnet werden. Um als zuckerreduziert zu gelten, muss der Zuckergehalt um wenigstens 30% geringer sein als bei herkömmlichem Fruchtsaft. Außerdem darf die Angabe „Fruchtsäfte enthalten nur von Natur aus vorkommende Zucker“ Anwendung finden, um gegenüber dem Verbraucher klarzustellen, dass Fruchtsäfte im Unterschied zu Nektare keinen zugesetzten Zucker enthalten dürfen.
Für Marmeladen wird der vorgeschriebene Mindestgehalt an Frucht angehoben. Für ein Kilogramm Konfitüre müssen künftig mindestens 450 Gramm Obst eingesetzt werden, bei „Konfitüren extra“ 500 Gramm.