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16.07.2015 | 08:31 | Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz 

Sonderkulturbetriebe sind Leidtragende der Erbschaftssteuer

Bonn - Sonderkulturbetriebe in Landwirtschaft und Gartenbau mit Saisonarbeitskräften sind die Leidtragenden des Erbschaftsteuer-Kompromisses der Regierungskoalition.

Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz
(c) proplanta
Dies stellten die Präsidenten des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes (RLV), Bernhard Conzen, und des Provinzialverbandes Rheinischer Obst- und Gemüsebauer, Christoph Nagelschmitz, in einer ersten Stellungnahme zum Änderungsentwurf des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes fest.

Sonderkulturbetriebe, die seit 2015 bereits mit dem Mindestlohn zu kämpfen hätten, erhielten im Erbfall zukünftig nur dann die Vergünstigungen für betriebliches Vermögen, wenn die Zahl der Arbeitnehmer bis zu sieben Jahre nach dem Erbfall relativ konstant gehalten werde.

Die Anzahl der Saisonarbeitskräfte in Sonderkulturbetrieben ändere sich aber von Jahr zu Jahr, so dass sich enorme Schwankungen in den für die Bewertung maßgeblichen Lohnsummen ergeben würden. „Neben den üblichen witterungsbedingten Ertragsschwankungen und den Umsetzungsproblemen durch die Einführung des Mindestlohns will der Gesetzgeber jetzt auch den Betriebsübergang von Sonderkulturbetrieben massiv erschweren und daran mitverdienen“, so die beiden Präsidenten Conzen und Nagelschmitz.

Hintergrund der Änderung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von Ende 2014, wonach der Gesetzgeber aufgefordert wurde, die weitgehenden Steuerfreistellungen sehr großer betrieblicher Vermögen neu zu justieren.

Ausdrücklich gebilligt hat das BVerfG die Regelungen zur weitgehenden Befreiung von landwirtschaftlichen sowie gartenbaulichen Vermögen. Diese Regeln will der Gesetzgeber grundsätzlich nicht ändern, aber zur Erlangung der Steuerbefreiung müssen diese Betriebe aber zukünftig eine Mindestlohnsumme einhalten.

Davon nicht betroffen sind Betriebe mit bis zu drei Mitarbeitern. Die Grenze lag vorher bei 20 Mitarbeitern. Zwischen vier und 15 Mitarbeitern darf die Belegschaft innerhalb einer Frist von maximal sieben Jahren nur geringfügig reduziert werden, ab 16 Mitarbeiter muss die Beschäftigungszahl dagegen relativ konstant bleiben.

„Sonderkulturbetriebe dürfen nicht die Leidtragenden der Erbschaftsteuer-Einigung der Regierungskoalition werden“, so die Präsidenten Conzen und Nagelschmitz. Der Gesetzgeber sei nun gefordert, in den weiteren Beratungen diese nicht vorgesehene und vom Verfassungsgericht auch nicht geforderte Änderung wieder rückgängig zu machen. (rlv)
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