(c) proplanta Unter anderem sei der Nachbau von geschützten Senfsorten sowohl nach deutschem als auch europäischem Sortenschutzrecht grundsätzlich untersagt, stellte die STV vergangene Woche in Bonn klar.
Eine Liste an Arten, die Landwirte legal aus eigenerzeugtem Saatgut wiederaussähen könnten, ergebe sich aus Artikel 14 der EU-Verordnung 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (GemSortV). Ferner wies die STV darauf hin, dass bei einer Abgabe von Senfsaat an Dritte ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb vorliegen könne.
Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei dies zum Beispiel der Fall, wenn „saatfähiges Material in für die Saat typischen Mengen in der Saatzeit an einen Anbau betreibenden Landwirt abgegeben wird“, erklärte die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH. Derartige Verstöße könnten Bußgelder, Schadenersatz, Unterlassungs- und Rechnungslegungsansprüche nach sich ziehen.
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