Auf befallenem Grünland sollte das Gras vor dem Winter kurzgehalten werden. Die Notwendigkeit einer Bekämpfungsmaßnahme muss durch Probefänge oder ein anderes geeignetes Prognoseverfahren belegt werden (NS648). Ein für
Ackerbau und Grünland geeignetes Verfahren ist die Lochtretmethode. Auf 2 x 250 m² (16 m x 16 m) werden alle Mauselöcher zugetreten. Nach 24 Stunden sind die wieder geöffneten Löcher zu zählen. Der Bekämpfungsrichtwert liegt für Wintergetreide und Raps bei 5 bis 8, bei Grünland bei 11 geöffneten Löchern je Kontrollfläche.
Die einzige Möglichkeit einer direkten Bekämpfung ist nach Überschreiten des Bekämpfungsrichtwertes das verdeckte Ausbringen von Feldmausködern mit der Legeflinte in die offenen Feldmauslöcher oder mit geeigneten Köderstationen. Die Köder dürfen nicht offen ausgelegt bzw. ausgebracht werden (NT659) und sie dürfen auf keinen Fall an der Oberfläche liegen bleiben (NT664, NT680).
Im Winter ist aufgrund des geringen Nahrungsangebotes mit einer guten Wirkung zu rechnen. Bei Regen oder starker Feuchtigkeit entwickelt sich jedoch aus dem Giftweizen bzw. den Giftlinsen ein Gas, das abstoßend auf die Mäuse wirken kann. Deshalb muss bei
Ausbringung mit der Legeflinte eine trockene Periode von mindestens 3 bis 4 Tagen abgewartet werden.
In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt grundsätzlich ein Anwendungsverbot für alle Mittel mit dem Wirkstoff Zinkphosphid. Auf nachgewiesenen Rastplätzen von Zugvögel und in aktuell nachgewiesenen Vorkommensgebieten müssen die Anwendungsbestimmungen NT803-1, NT820-1 bis NT820-3 zum Schutz von Zugvögeln,
Feldhamster, Hasel- und Birkenmaus beachtet werden.
Zudem ist vor einer Anwendung in
Natura 2000 Gebieten (FFH- und Vogelschutzgebieten) nachweislich sicherzustellen, dass die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck des Gebietes nicht erheblich beeinträchtigt werden. Der Nachweis der unteren Naturschutzbehörden ist bei Kontrollen vorzulegen (NT802-1).
Praxistipp: Mittelempfehlungen sind im Merkblatt Integrierter Pflanzenschutz 2022 in Tab. 3 auf S. 21 zu finden.
(Informationen des Regierungspräsidium Stuttgart vom 22.11.2022)